Hilfestellung für neue Rechtslage

Seit Anfang des Jahres gelten neue Nachweispflichten nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung. Seitdem können beim Export von ungefährlichen Abfällen in Staaten außerhalb der EU schriftliche Nachweise über die „umweltgerechte Behandlung“ gefordert werden. Ein neuer Leitfaden zeigt, was zu beachten ist.

Leitfaden für grün gelistete Abfälle


Ein neuer Leitfaden soll zeigen, worauf zu achten ist, wenn ungefährliche Abfälle in Staaten außerhalb der EU verbracht werden. Denn seit Anfang dieses Jahres gelten neue Nachweispflichten nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung. Demnach muss der Veranlasser der Verbringung auf Aufforderung nachweisen können, dass die ausgeführten Abfälle während der Verbringung und der Verwertung in umweltgerechter Weise behandelt werden. Bei Abfallverbringungen innerhalb der EU kann dafür die Abfallrahmenrichtlinie als Maßstab herangezogen werden. Bei der Abfallverbringung in Staaten außerhalb der EU soll der Leitfaden Hilfestellung geben.

Neben den im Abfallbereich zuständigen Landesbehörden können auch das Bundesministerium der Finanzen, die Zolldienststellen und das Bundesamt für Güterverkehr schriftliche Nachweise verlangen. Dazu zählen beispielsweise die Genehmigung der Verwertungsanlage, soweit im Empfängerstaat eine Genehmigungspflicht besteht, oder auch eine gültige Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Nachweise sieht die Abfallverbringungsverordnung die Möglichkeit vor, dass die kontrollierenden Behörden eine Bestätigung von der zuständigen Behörde im Empfangsstaat verlangen können.

Erstellt wurde der Leitfaden von den Verbänden BDE, BDSV, bvse und VDM in Zusammenarbeit mit den Unternehmen Scholz Recycling, Theo Steil und TSR Recycling. Wie die Verbände betonen, habe eine nicht fristgerechte oder nicht ausreichende Nachweiserbringung grundsätzlich die Fiktion einer illegalen Verbringung zur Folge. Dies kann zur Rückabwicklung der Abfallverbringung einschließlich der Übernahme der Kosten durch den Veranlasser führen. Strafrechtliche Konsequenzen, so die Verbände, seien jedoch nicht zu befürchten.

Grün gelistete Abfälle im Sinne der Abfallverbringungsverordnung sind ungefährliche Abfälle wie beispielsweise Metalle, Glas-, Keramik-, Kunststoff-, Textil- oder Papierabfälle, die auch ohne behördliche Genehmigung in Drittstaaten exportiert werden dürfen. Den Leitfaden können Sie hier herunterladen.

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