Kritik am Kreislaufwirtschaftsgesetz

Mit Argwohn beobachtet die Monopolkommission die Verdrängung gewerblicher Sammlungen von Abfallstoffen aus privaten Haushalten. Auch die Wettbewerbspolitiker sehen das Hauptproblem in der Doppelfunktion der Kommune als Marktteilnehmer und Abfallbehörde. Sie fordern eine grundsätzliche Neugestaltung der gewerblichen Sammlung.

Monopolkommission schlägt Neugestaltung der gewerblichen Sammlung vor


Der Zankapfel verbirgt sich hinter zwei Paragrafen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Paragraf 17 regelt die Ausnahme von der Überlassungspflicht privater Haushalte, also jenen Fall, dass ein privater Entsorgungsbetrieb die Sammlung übernehmen möchte. Paragraf 18 regelt die Anzeigepflicht gewerblicher Sammlungen. Beide Regelungen haben für viel Ärger, Wut und Frust auf Seiten der privaten Entsorgungswirtschaft geführt.

Die gewerbliche Sammlung sei mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erheblich erschwert worden, bestätigt die Monopolkommission in ihrem aktuellen Hauptgutachten. Teil des Problems sei die Ausgestaltung der Anzeigepflicht. In einigen Fällen hätten die Kommunen mittels ihrer Abfallwirtschaftsbetriebe eigene wirtschaftliche Interessen, seien aber zugleich über die untere Abfallbehörde für die Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Die untere Abfallhörde sei also in der Lage, angezeigte gewerbliche Sammlungen der Konkurrenz zu untersagen. Eine Bevorzugung der kommunalen Entsorger sei demnach „möglich und stellenweise sogar wahrscheinlich“, heißt es im Gutachten.

Von daher sei es „essenziell“, die Unabhängigkeit derjenigen Behörde sicherzustellen, die eine angezeigte gewerbliche Sammlung untersagen kann. Wie die Kommission deutlich macht, habe das auch der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen. Demnach sollte die zuständige Behörde nicht gleichzeitig mit den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut werden. Nur wenn die Überwachung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in allen Bundesländern an eine Zentrale Stelle vergeben wird, könnten Interessenkonflikte bei der Entscheidung ausgeschlossen werden, so die Kommission.

Untersagung nur in Ausnahmefällen

Wie es in dem Gutachten weiter heißt, haben die neuen Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Deshalb schlägt die Kommission einen Leitfaden zur Handhabung der Anzeigen vor. Damit sollen die notwendigen Bedingungen für das Bestehen eines öffentlichen Interesses transparenter und deutlicher werden.

Langfristig aber sollte der Ordnungsrahmen der gewerblichen Sammlung neu gestaltet werden. Damit will die Kommission einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und zugleich die Kommunen auf die Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung reduzieren. „Die Kommunen sollten in einem solchen System nur in klar abzugrenzenden Fällen als gewerbliche Sammler auftreten, da – wie die praktische Erfahrung mit privaten Sammlern zeigt – die öffentliche Tätigkeit in diesem Bereich nicht generell erforderlich ist.“

Zur Verwirklichung eines solchen Konzeptes könnte das bestehende System aus Anzeigepflicht und Möglichkeiten zur Untersagung prinzipiell beibehalten werden, betont die Kommission. Allerdings sollte die Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch die Kommunen nur bei grundlegenden Mängeln der Leistung möglich sein. Kommunale Entsorgungsbetrieb sollten die Sammlung nur dann eigenständig übernehmen dürfen, wenn kein gewerblicher Sammler bereit ist, die Sammlung durchzuführen. Die Kommune müsste dann die gleichen Anforderungen erfüllen, die auch an gewerbliche Sammler gestellt werden.

 

 

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