Gerichtsurteil

Unter bestimmten Bedingungen muss die Müllabfuhr den Abfall nicht direkt vor der Haustür einsammeln. Das ist der Grundtenor eines aktuellen Gerichtsurteils. Stattdessen kann der Entsorger verlangen, dass der Grundstückseigentümer die Tonnen zu einem nahegelegenen Abholpunkt bringt.

Müllabfuhr muss nicht vor jede Haustüre fahren


Bewohner, die in Landau außerhalb der geschlossenen Ortslage wohnen, haben keinen Anspruch darauf, dass der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau (EWL) die Mülltonnen an der Grundstücksgrenze abholt. Das geht aus einem Urteil der vierten Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. November 2017 hervor (Az.: 4 K 631/17.NW). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Richter haben damit dem EWL Recht gegeben. Dieser hatte zum 16. Dezember 2016 Bewohnern einer aus vier Wohngebäuden bestehenden Siedlung mitgeteilt, dass die Grundstücke nicht mehr angefahren werden. Zudem sei der Abfall an der nächsten mit dem Abfallsammelfahrzeug befahrbaren Straße für die Leerung bereitzustellen (200 Meter entfernte Straßenkreuzung).

Als Grund nannte der Entsorger berufsgenossenschaftliche Vorschriften zur Müllbeseitigung. Diese sehen eine Straßenbreite von mindestens 4,75 Metern sowie eine Wendemöglichkeit vor. Im vorliegenden Fall handelt es eine circa 200 Meter lange Sackgasse, 2,80 Meter breit, ohne Wendemöglichkeit. Sie wurde vom EWL zuvor genutzt, um Abfall direkt an der Grundstücksgrenze zu sammeln.

Grundstück liegt nicht innerhalb eines bebauten Gebiets

Einer der Bewohner erhob daraufhin Klage, nachdem er erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hatte. Sein Argument: Das Verbringen der Behälter an den neuen Sammelplatz sei unzumutbar. Denn die Mehrheit der Bewohner der Siedlung sei zwischen 70 und 80 Jahre alt und die Entfernung zur Sammelstelle betrage etwa 200 Meter. Zudem bestehe seitens der EWL die Pflicht, die Abfälle direkt an seinem Grundstück einzusammeln.

Das Gericht wies die Klage ab, mit der Begründung, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2016 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Festlegung der am nächsten befahrbaren Straße als Bereitstellungsort, wenn Grundstücke mit dem Abfallsammelfahrzeug nicht angefahren werden könnten, sei unbedenklich, so die Richter. Dabei folgten rechtliche Hindernisse insbesondere auch aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Bezüglich des vom Kläger geforderten Anspruchs am sogenannten Bereitstellungsservice teilzunehmen, argumentierten die Richter: „Das Grundstück des Klägers wird von diesem Bereitstellungsservice nicht erfasst, weil Grundstück und Bereitstellungsort nicht „innerhalb bebauten“ Gebiets im Sinne der Abfallsatzung liegen“. Die zu seinem Grundstück führende Straße sei zwar eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Gemeindestraße. Sie führe aber nicht durch „bebautes Gebiet“, sondern von der (Splitter-)Siedlung durch den Außenbereich zur Ortslage von Landau.

Gegen das Urteil kann laut VG innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

 

© 320°/bs | 15.01.2018

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