Güte- und Prüfbestimmungen

Nach zehn Jahren war es Zeit: Die RAL Gütegemeinschaft Abbrucharbeiten hat die Regelwerke, Verordnungen und Gesetze zum Gütezeichen Abbrucharbeiten überarbeitet und erweitert.

Neuauflage des RAL Gütezeichens Abbruch


Die Revision galt den Güte- und Prüfbestimmungen „Abbrucharbeiten. Gütesicherung RAL-GZ 509“. Dabei wurden nach Angaben der Gütegemeinschaft mitgeltende Regelwerke, Verordnungen und Gesetze zum RAL Gütezeichen Abbrucharbeiten grundlegend überarbeitet und erweitert. So seien beispielsweise die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Gütezeichenträgers überarbeitet worden. Hierzu zählen unter anderem die Vorlage des aktuellen Führungszeugnisses, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes im Bereich der Umweltpflicht.

Wie die Gütegemeinschaft hervorhebt, gelten die Güte- und Prüfbestimmungen für den ganzen oder teilweisen Abbruch von Bauwerken, Bauwerksteilen oder einzelnen Bauelementen aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder aus sonstigen Baustoffen sowie für den Abbruch von technischen Anlagen und Fabrikanlagen. Die Abbruchunternehmen können das Gütezeichen in sieben unterschiedlichen Güteklassen beantragen: In den „Hochbau-Abbruch“ Klassen 1 bis 3 (HA1, HA 2 und HA3), „Abbruch im Bestand“ (AB), „Abbruch in kontaminierten Bereichen“ (AK), „AB/Betonbohren und -sägen“ sowie der Güteklasse „HA3/Abbruchsprengen“.

Voraussetzung für die Verleihung des RAL Gütezeichens Abbrucharbeiten ist die Erfüllung der strikten Güte- und Prüfbestimmungen. Sie beziehen alle Aspekte der Abbrucharbeiten ein, von der Qualifikation des Personals über die eingesetzten Geräte bis hin zur Planung und Ausführung der Arbeiten. Bei Sprengungen ist beispielsweise die Anwesenheit eines Bauleiters mit mindestens fünfjähriger Sprengerfahrung und Sprengerlaubnis erforderlich.

Auch die Art und Anzahl der dabei eingesetzten Geräte vom Signalgeber bis zur Zündmaschine ist detailliert festgelegt. Besonders strenge Anforderungen sehen die Güte- und Prüfbestimmungen für die Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie für Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien vor.

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