Letzte Arbeiten an neuer VDI-Richtlinie

Anfang 2016 soll die geplante VDI-Richtlinie für Altholz fertiggestellt sein. Die ersten Einblicke in den Inhalt zeigen: Die Richtlinie soll nicht nur für Rechtssicherheit sorgen, sie eröffnet auch völlig neue Wege der Probenahme.

Neue Altholz-Richtlinie soll Wettbewerbs-Verzerrungen beseitigen


In den einzelnen Bundesländern gelten für Altholzplätze und Altholzaufbereiter unterschiedliche Anforderungen bei Genehmigung und Vollzug. Diese Unterschiede führen nicht nur zu Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrungen, sondern auch zu zeitlichen Verzögerungen bei Investitionen. Das soll in naher Zukunft mit einer neuen VDI-Richtlinie verhindert werden.

Die VDI-Richtlinie 4087 „Planung, Errichtung und Betrieb von Altholzanlagen“ soll vor allem dazu beitragen, ein einheitliches Vorgehen bei Genehmigungsverfahren, im Vollzug und in der Überwachung in ganz Deutschland sicherzustellen. „Außerdem sollen in der Richtlinie Begriffe der Altholzbranche definiert werden, die es bisher nicht sind, wie zum Beispiel Recyclinghackschnitzel oder Korngrößenzusammensetzungen“, erklärte Uwe Groll, Vorsitzender des Bundesverbandes der Altholzaufbereitung- und -verwertung (BAV) heute bei einer Veranstaltung auf der Messe Recycling-Technik in Dortmund.

Die Richtlinie beschreibt den Stand der Technik in der Altholzaufbereitung. Ihre Anforderungen werden die Grundlage für Planung, Errichtung und Betrieb von Altholzanlagen sowie für den Vollzug bilden. Sie wendet sich an Planer, Anlagenbauer und -betreiber und die zuständigen Behörden. Sie wird aber auch Dritte berücksichtigen, die im Einwirkungsbereich der Anlagen und Einrichtungen von Altholzanlagen betroffen sind. „Sie gilt für stationäre, mobile und semi-mobile Anlagen sowie für Nebenanlagen anderer Industriebereiche, wie Spanplattenwerke oder Kraftwerke in denen Altholz gelagert, behandelt oder umgeschlagen wird“, betonte Groll.

Neue Definition für Korngrößen

Die Richtlinie folgt dabei soweit als möglich dem Weg des Altholzes durch die Aufbereitungsanlage: vom Eingangsmaterial der Anlage, Annahme, Nachweisführung und Lagerung über die Altholzbehandlung und -aufbereitung, Probennahme, Analytik und Bewertung bis hin zum Ausgangsmaterial der Anlage und der Lagerung des Materials. Sie dreht sich aber auch um andere wichtige Themen, wie die Anlagensicherheit, den Umwelt- und Arbeitsschutz oder Rechtsgrundlagen.

„Neu bei der Einstufung des Ausgangsmaterials wird die Definition für Korngrößen sein“, sagte Groll. Demnach sind folgende Definitionen geplant: ungebrochenes Altholz weist Korngrößen von 0 bis 300 Millimeter auf. „Einzelne Bruchstücke können eine Größe von maximal 500 Millimetern haben“, so Groll. Vorgebrochenes Altholz weist Korngrößen von 0 bis 80 Millimeter, maximal 100 Millimeter auf, und Recyclinghackschnitzel umfasst Korngrößen von 0 bis 120 Millimeter, maximal 150 Millimeter.

Auch hinsichtlich der Probenahme wird die kommende VDI-Richtlinie mit etwas Neuem aufwarten: „Sie beschreibt weitere genormte Methoden, die über die Altholzverordnung (AltholzV) hinausgehen und bei anderen festen Abfällen bewährt sind“, sagte Groll. Dabei handele es sich um die LAGA-Richtlinie PN 98 zur Probenahme von Haufwerken und die internationale Norm DIN EN 15442, die Verfahren zur Entnahme von Proben von festen Sekundärbrennstoffen festlegt.

Neue, praxisgerechtete Probenahmelösungen

Die PN 98 erlaubt zusätzlich gegenüber der AltholzV die Beprobung von Haufwerken und Transportmitteln. Die DIN EN 15442 ist für alle gängigen Korngrößen von zerkleinertem Altholz anwendbar. Darüber hinaus lässt sie die Beprobung von ruhenden Partien (Haufwerke) und die Beprobung des Förderstromes zu. „Dadurch werden neue Möglichkeiten eröffnet, praxisgerechtere Lösungen mit den zuständigen Behörden festzulegen.“, wie der BAV-Vorsitzende sagte. Parallel wolle der BAV die fachliche Diskussion hinsichtlich einer Novellierung der AltholzV starten.

Diese Alternativen dürften die Altholzverarbeiter aufatmen lassen. Denn die Probenahme nach der AltholzV findet im laufenden Produktionsprozess nach der Zerkleinerung im Abwurf des Materials statt. Das ist mit einem hohen Aufwand und auch mit einem gewissen arbeitssicherheitstechnischen Risiko verbunden. Ein weiteres Problem ist die chargenweise Arbeitsweise. Zwar dürfen Chargen von maximal 500 Tonnen gebildet werden, doch diese dürfen erst zur Verwertung freigegeben werden, wenn ein positives Ergebnis der Analyse beziehungsweise Qualitätskontrolle vorliegt.

Neue AwSV bei Oberflächenbefestigung beachten

Bei den Anforderungen an die Oberflächenbefestigung wird es in Zukunft wichtig sein, die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu beachten. „Wer Altholz unter Dach lagert, muss weniger Aufwand bei der Oberflächenabdichtung betreiben“, riet der BAV-Vorsitzende. Dann seien die hohen Anforderungen an Dichtflächen nach DWA-A 786 bei der Lagerung von Holz der Klasse A IV wie zum Beispiel Bahnschwellen, Leitungsmasten, Dachsparren, Zäune oder Gartenmöbel nicht erforderlich.

Ende dieses Jahres, Anfang kommenden Jahres soll laut Groll der Erlass der VDI-Richtlinie 4087 vorgestellt werden. Der sogenannte Weißdruck soll in deutscher und englischer Fassung erscheinen. In einer Verbandsveranstaltung wird die Richtlinie dann vorgestellt, der Termin wird noch auf der BAV-Homepage veröffentlicht.

Mehr zum Thema
EU-Parlament stimmt Verpackungsverordnung zu
Freiburg bereitet Einführung einer Verpackungssteuer vor
EU-Parlament stimmt Ökodesign-Verordnung zu
100 Prozent recycelte Edelmetalle: Umicore führt „Nexyclus“ ein
Kreislaufwirtschaft: Deutschland und China vereinbaren Aktionsplan
Der längste Streik in der Geschichte der IG Metall
Dopper führt digitalen Produktpass ein