Verpackungsentsorgung

Die Tricksereien einiger dualer Systeme sollen ab kommendem Jahr nicht mehr möglich sein. Dafür soll ein neues Kontrollsystem sorgen. Das Konzept ist mit dem Bundeskartellamt abgestimmt.

Neues Kontrollsystem nimmt duale Systeme an die Leine


Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ein Konzept vorgelegt, um die Marktanteile der dualen Systeme zu berechnen. Das Konzept sei mit dem Bundeskartellamt abgestimmt und beinhalte auch eine Prüfleitlinie, teilt die Stiftung mit. Darüber hinaus würden die Systemwirtschaftsprüfer künftig die Herstellermeldungen abgleichen, um Differenzen sofort zu erkennen und zu klären.

„Das System bekommt endlich die Transparenz, die es braucht, um reibungslos zu funktionieren. Streitigkeiten und Datendifferenzen gehören nun hoffentlich der Vergangenheit an“, erklärt Gunda Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Mehr Rechtssicherheit

Gemäß Verpackungsgesetz wird die Zentrale Stiftung die Marktanteile ab dem 01.01.2019 berechnen. Die Anteile sind die Grundlage für die Verteilung der Entsorgungskosten aus dem Gelben Sack, der Gelben Tonne, den Glascontainern und dem Verpackungsanteil in der Papiersammlung. Bislang geschah dies auf der Basis eines Vertrags der dualen Systeme, der in den vergangenen Jahren Gegenstand von Streitigkeiten war und immer wieder zu Datendifferenzen geführt hat.

„Wenn in einem begrenzten Markt mit neun Wettbewerbern von diesen erwartet wird, dass sie sich eigene Marktregeln im Einvernehmen geben, dann resultiert daraus nicht zwangsläufig ein hohes Niveau“, erklärt Rachut, Vorstand der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, das Problem der bisherigen Konstruktion. Das Verpackungsgesetz (VerpackG), das ab dem 01.01.2019 in Kraft tritt, ordnet die Aufgabe der Marktanteilsberechnung nunmehr der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu. Dies muss im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt geschehen, da dort Wettbewerbsregeln aufgestellt werden. So soll gewährleistet werden, dass die gesetzlichen Vorgaben streng abgebildet werden.

Nach Auffassung der Zentrale Stelle werden auch die Erstinverkehrbringer von Verpackungen von der neuen Transparenz profitieren. Viele Hersteller oder Händler seien in der Vergangenheit unsicher gewesen, ob ihre Mengen tatsächlich zur Finanzierung des Systems beigetragen haben. Nun hätten sie mehr Rechtssicherheit.

„Das ist der entscheidende Grund, warum der Gesetzgeber dem Hersteller keine Drittbeauftragung bei der Datenmeldung im Verpackungsregister erlaubt“, erklärt Rachut. „So soll verhindert werden, dass ein Dritter im Namen des gesetzlich verpflichteten Unternehmens leichtfertig falsche Angaben macht.“

 

© 320° | 21.11.2018

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