Positionspapier

Die Altholzverordnung ist bereits seit über 15 Jahren in Kraft. Nun soll das Regelwerk novelliert werden. Was beibehalten werden soll und wo Änderungsbedarf besteht, hat der Altholzverband in einem Positionspapier zusammengefasst. Ein Überblick.

Novelle der Altholzverordnung: Welche Punkte aus Sicht des BAV wichtig sind


Selten waren die Chancen so gut wie heute, dass es zu einer Novelle der Altholzverordnung kommen wird. „Mit Blick auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 mit seiner neuen, fünfstufigen Abfallhierarchie sowie der Weiterentwicklung des Standes Technik zur Altholzaufbereitung und -behandlung und der Analytik bedarf die AltholzV einer Novellierung“, stellte das Bundesumweltministerium im März 2017 fest.

Genau ein Jahr später vereinbarte die neue Große Koalition, das „Recyclingpotenzial weiterer relevanter Abfallströme“ zu evaluieren und verstärkt zu nutzen. Im Koalitionsvertrag wird in diesem Kontext explizit der Stoffstrom Altholz genannt. Von daher gibt es also guten Grund zur Annahme, dass das Bundesumweltministerium die Novelle schon bald angehen wird. Das sieht der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) ebenso und hat ein Positionspapier zur Novelle vorgelegt. Konkret fordert der Verband folgende Punkte:

  • Aufnahme einer Pflicht zur Getrenntsammlung
    • Die Pflicht zur Getrenntsammlung von Altholz sollte in der Verordnung aufgenommen werden. Aktuell findet hier kein ausreichender Vollzug statt, bemängelt der BAV.
    • Die Anforderung sollte auch in den Begriffsbestimmungen Anwendung finden.
  • Anpassung der Probenahme und Analytik an den Stand der Technik
    • Der BAV schlägt ein prozessbegleitendes Probenahmeverfahren vor. Die Chargenhaltung solle wegfallen.
    • Parallel müsse zwingend die Haufwerksbeprobung definiert werden.
    • Die sogenannte Zwei-Prozent-Regel – maximal zulässiger Anteil höherer Altholzkategorien bei der energetischen Verwertung – will der Verband beibehalten.
    • Im Falle einer Grenzwertüberschreitung von Altholz zur stofflichen Verwertung muss laut Verband eine energetische Verwertung als A II oder A III möglich sein. Eine automatische Zuordnung zur Kategorie A IV will der BAV nicht.
  • Anpassung der Regelvermutung
    • Nach dem Willen des BAV sollen bisher ungeregelte Paletten mit schädlichen Verunreinigungen (Regelvermutung: A IV) sowie Altholz aus Sperrmüll, getrennter Sammlung und von Wertstoffhöfen als Mischsortiment (Regelvermutung: A III) explizit in die Verordnung aufgenommen werden.
    • Zudem sollte das Sortiment ‚Altholz aus dem Baubereich‘ neu gegliedert werden. Der BAV fordert eine Unterscheidung zwischen den Sortimenten „Neubau – Regelvermutung A II“ und „Abbruch und Rückbau – Regelvermutung A IV“.
    • Des Weiteren sollten neuartige Verbundwerkstoffe wie Wood Polymer Composites (WPC) dem Gewerbeabfall zugeordnet werden, um Probleme in der stofflichen und energetischen Verwertung zu vermeiden.

Gleichzeitig betont der Verband, die Systematik der vier Altholzkategorien beibehalten zu wollen. „Die Einstufung in die Kategorien A I, A II, A III und A IV hat sich in der Praxis bewährt und gewährleistet eine hochwertige Aufbereitung und Verwertung von Altholz“, so der BAV. Auch den Grundsatz einer hochwertigen stofflichen und energetischen Verwertung bekräftigt der Verband.

Die Forderungen des BAV sollen nun Eingang finden in ein Verbändepapier. Dazu ist der BAV derzeit mit anderen Branchenverbänden im Gespräch, um eine übergreifende Stellungnahme zu formulieren. Das Verbändepapier soll in den kommenden Monaten erarbeitet werden, erste Ergebnisse sollen im September vorliegen.

Das komplette Positionspapier des BAV finden Sie hier.

 

© 320°/bs | 31.07.2018

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