Einsatz von Recyclingpapier

Der verpflichtende Einsatz von hundert Prozent Recyclingpapier wäre in allen Landesbehörden der Bundesländer ohne Weiteres umsetzbar. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Nur sechs von 16 Bundesländern haben eine solche Vorgabe in den Richtlinien verankert.

Nur sechs von 16


So wie Baden-Württemberg könnten es auch andere Bundesländer machen: Der Ministerrat der grün-schwarzen Landesregierung hat die Vorschriften zu den Beschaffungen der Landeseinrichtungen überarbeitet. Die neuen Regeln gelten ab 1. Oktober. Neben Neuerungen im Prozess setzt das Bundesland auch auf Bewährtes: Die Ländereinrichtungen dürfen ausschließlich Recyclingpapier verwenden.

Für alle Landesbehörden und -betriebe gilt also nach wie vor: „Zur Deckung des Bedarfs an Papier, Versand- und Verpackungsmaterial aus Papier, Pappe und Karton sind Recyclingprodukte zu beschaffen“, wie es in der Verwaltungsvorschrift heißt. Die Recyclingeigenschaften gelten demnach als gegeben, wenn das Produkt mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“ zertifiziert ist oder gleichwertige Kriterien erfüllt.

„Damit ist Baden-Württemberg weiterhin eines der vorbildhaftesten Bundesländer“, sagt Sönke Nissen, Leiter der Geschäftsstelle Initiative Pro Recyclingpapier. Die Initiative setzt sich seit 18 Jahren für die nachhaltige Papierbeschaffung ein und beobachtet, dass sich zwar immer mehr Bundesländer für Recyclingpapier entscheiden, es aber längst noch keinen flächendeckenden Ansatz gibt.

„Neben Baden-Württemberg gibt es weitere Bundesländer, die ihre Papierbeschaffung über Vergabegesetze oder Beschlüsse vorbildhaft geregelt haben“, sagt Nissen. „Das sind Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Nordrhein-Westfalen.“ Auch in Hessen und Rheinland-Pfalz ist der Einsatz von Recyclingpapier offenbar weit verbreitet, in den restlichen Bundesländern sind keine entsprechenden Gesetze oder Beschlüsse bekannt.


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Beschaffer sollen Umweltaspekte miteinbeziehen

In Baden-Württemberg selbst will der Ministerrat neben der Verwendung von Recyclingpapier von auch erreichen, dass die Vergabestellen bei den Beschaffungen deutlich stärker als bisher qualitative, innovative, soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. So sollen umweltgerechte Aspekte wie die Beschaffung von Biolebensmitteln, energieeffizienten und klimaschützenden Waren sowie lärm- und schadstoffarmen mobilen Maschinen und Geräten eine wichtigere Rolle spielen.

Zusätzlich wurden in der neuen Verwaltungsvorschrift auch die Wertgrenzen für die Verfahren angehoben: Für beschränkte Ausschreibungen liegt die Grenze nun bei 100.000 Euro statt wie bisher 50.000 Euro, bei der Verhandlungsvergabe bei 50.000 Euro (bisher 20.000 Euro) und bei Direktaufträgen bei 5.000 Euro statt 1.000. Außerdem können die Kommunikation und der Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer künftig ausschließlich elektronisch erfolgen.

 

© 320° | 01.08.2018

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