Überhöhtes Verbrennungsentgelt

Die Satzung für die Entsorgungsgebühren in Duisburg für das Jahr 2012 ist nichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Sowohl das Verbrennungsentgelt für die GMVA Oberhausen als auch die erhobene Grundgebühr verstoßen gegen das Kommunalabgabenrecht.

OVG erklärt Duisburgs Gebührensatzung für nichtig


Die Grundlage für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münster war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das die Gebührenbescheide der Wirtschaftsbetriebe Duisburg für 2012 aufgehoben hatte, nachdem mehrere Duisburger Grundstückseigentümer dagegen geklagt hatten. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg gingen daraufhin in Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG). Doch dieses hat nun mit seinem Urteil vom 27. April 2015 die Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt: Die für 2012 maßgebliche Abfallentsorgungsgebührensatzung der Stadt Duisburg ist nichtig (Aktenzeichen 9 A 2813/12).

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, dass die Abfallgebührenbescheide deshalb rechtswidrig seien, weil die ihnen zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Das gelte sowohl hinsichtlich der Gebührensätze zur abfallmengenabhängigen Leistungsgebühr als auch hinsichtlich der zu Beginn des Jahres 2012 eingeführten Grundgebühr.

Zu hoher Gewinnzuschlag

Die Abfälle der Stadt Duisburg werden in der Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsan­lage Niederrhein GmbH (GMVA) in Oberhausen verbrannt. Gesellschafter der GMVA, die als Beigeladene an dem Berufungsverfahren beteiligt war, sind die be­klagten Wirtschaftsbetriebe Duisburg zu 35,82 Prozent, die Stadt Oberhausen zu 15,8 Prozent sowie der Entsorgungskonzern Remondis zu 49 Prozent. Nach Auffassung des Senats ist das hierfür in die Kalkulation des Gesamt-Gebührenbedarfs eingestellte Verbrennungsentgelt überhöht. Es werde den Anforderungen des Kommunalabgabenrechts aus mehreren Gründen nicht gerecht.

So sei das Verbrennungsentgelt auf Basis einer Kalkulation nach dem öffentlichen Preisrecht zu ermitteln. Das OVG verwies darauf, dass die GMVA mit einer Kapazität von rund 841.000 Tonnen aufgrund mehrerer unternehmerischer Entscheidungen in der Vergangenheit nicht mehr allein dazu diene, die Entsorgungssicherheit in Duisburg, Oberhausen und dem Kreis Kleve zu gewährleisten. Folglich seien die Vorhaltekosten entsprechend den verschiedenen Zweckbestimmungen bei der Kostenermittlung zu verteilen. Auch wenn dabei von den abfallwirtschaftlich gebotenen Vorhaltekapazitäten (425.000 t/a) zuzüglich einer gewissen Kapazitätsreserve auszugehen sei, sei es fehlerhaft, allein den kommunalen Auftraggebern 72,2 Prozent der Vorhaltekosten anzulasten. Ferner hätten die Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf kostenmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch sei der Gewinnzuschlag für die GMVA zu hoch angesetzt worden.

Unabhängig davon sei auch die Grundgebühr fehlerhaft kalkuliert worden, erklärt das OVG. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg hätten 25 Prozent der bei ihr anfallenden Vorhaltekosten in die Berechnung einfließen lassen. Darüber hinaus sei in die Grundgebühr auch ein Anteil des Verbrennungsentgelts für die GMVA eingeflossen. Weiterer Bestandteil der Grundgebühr seien die gesamten Personalkosten, die teilweise nochmals durch die Leistungsgebühr abgedeckt würden.

Die Abfallgebührenbescheide der Stadt Oberhausen waren nicht Gegenstand der entschiedenen Verfahren. Auch die mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erfolgte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der GMVA spielte hier noch keine Rolle. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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