Gericht bestätigt Untersagungsverfügung

Ein Oberverwaltungsgericht hat mit zwei Urteilen entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unzulässig ist. Das Urteil kommt überraschend. Vor kurzem erst hatte das Verwaltungsgericht Berlin das Gegenteil entschieden.

OVG: Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll ist unzulässig


Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat gestern mit zwei Urteilen entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unzulässig ist (Az. 0 A 318/14 und 20 A 319/14). Das Gericht bestätigte damit zwei Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises. Der Kreis hatte im November 2012 einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen unter anderem die gewerbliche Sammlung von „gemischten Abfällen“ mit der Begründung untersagt, gemischte Abfälle unterlägen der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Der private Entsorger klagte gegen die Untersagungsverfügung, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass es bereits fraglich sei, ob sich die Anzeige des privaten Entsorgers tatsächlich auf eine beabsichtigte Sammlung von Sperrmüll beschränke. Aber selbst wenn dies anzunehmen wäre, sei die angezeigte Sammlung unzulässig. Denn auch Sperrmüll unterliege der gesetzlichen Regelung des Paragrafen 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG, wonach die Entsorgung von „gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen“ in die Zuständigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers fällt.

Mit dieser Regelung solle garantiert werden, dass diese Abfälle ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet würden und nicht möglichst kostengünstig. Sperrmüll sei aber nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll, erläutert das OVG. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterschieden sie sich nicht.

Wie das OVHG weiter ausführt, sei zudem angesichts unterschiedlicher Tonnengrößen nicht abstrakt festlegbar, wann es sich noch um Restmüll oder schon um Sperrmüll handele. Dass der Gesetzgeber trotz dieser Risiken die Sperrmüllsammlung gewerblichen Entsorgungsunternehmen habe eröffnen wollen, lasse sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess nicht ableiten.

„Lebensfremde Behauptung“

Der Kölner Rechtsanwalt Markus Pauly zeigt sich in einer ersten Reaktion überrascht. Zuletzt hatten das OVG Bautzen mit Beschluss vom 18.02.2015, das VG Schleswig mit Urteil vom 05.03.2015 und das VG Berlin mit Urteilen vom 20.11.2015 entschieden, dass Sperrmüll nicht unter Paragraf 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und somit die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist.

Pauly bezeichnete die Behauptung des OVG Münster, dass Restmüll und Sperrmüll sich nicht von der Zusammensetzung her unterscheiden würden, als lebensfremd. Um weitere Aussagen zu den Urteilen treffen zu können, seien die Entscheidungsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang sei auch zu prüfen, ob der den Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt verallgemeinerungswürdig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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