Transport von Altlampen

Leuchtmittel dürfen nach den ADR-Vorgaben nicht mehr in Rungenpaletten befördert werden. Doch das bewährte Behältersystem muss nicht zwangsläufig ausgetauscht werden. Es lässt sich auch optimieren und an die neuen Vorschriften anpassen.

Rungenpaletten lassen sich ADR-konform optimieren


Altlampen dürfen nicht mehr in Rungenpaletten transportiert werden. Das schreiben die geänderten Gefahrgutvorschriften für den Gefahrguttransport auf der Straße (ADR 2015) vor. Ausgerechnet die Rungenpaletten haben sich jedoch als Standardbehälter für gebrauchte Leuchtmittel in der Branche etabliert.

Allerdings bedeuten die neuen Vorschriften nicht unbedingt, dass das Behältersystem aus Rungenpalette und Gitterbox komplett ausgetauscht werden muss. Der Rücknahmespezialist Lightcycle geht vielmehr dazu über, das Behältersystem zu optimieren. Dafür ergänzt Lightcycle das Behältersystem mit einer Außenverpackung, um damit das Austreten von Füllgut zu verhindern. Die jeweilige Ladeeinheit werde folglich im Einklang mit sämtlichen gesetzlichen Anforderungen – insbesondere ADR und den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB) – stehen, betont das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller.

In den kommenden Wochen und Monaten will Lightcycle die bundesweiten Sammelstellen sowohl mit den optimierten Gitterboxen und Rungenpaletten als auch mit dem zugehörigen Informations- und Schulungsmaterial ausstatten. Dadurch könnten die kooperierenden Sammelstellen sowie die Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Versenderpflichten gemäß der neuen ADR-Anforderungen nachkommen. Die fachgerechte Sammlung und Entsorgung von Altlampen in Deutschland bleibe damit auch weiterhin gesetzeskonform, betont das Unternehmen.

Außenverpackungen müssen Fallprüfung überstehen

Im ADR 2015 wurden die Transportbedingungen von Leuchtmitteln im Kap. 1.1.3.10 angepasst. Die Umsetzung in Deutschland muss bis zum 1. Juli dieses Jahres erfolgen. Unter Beachtung der im ADR genannten Freistellungsregelungen sei der Transport von Leuchtmitteln auch weiterhin nicht als Gefahrgut zu deklarieren, betont Lightcycle. Im Rahmen der Neuregelung müssen Leuchtmittel künftig unter besonderen Verpackungsbedingungen in Außenverpackungen verpackt sein. Diese müssen eine Fallprüfung aus 1,20 Meter Höhe überstehen. Das gilt natürlich auch für gebrauchte, beschädigte (Lampenbruch) oder defekte Leuchtmittel. Vor dem Transport beschädigte Leuchtmittel werden bei Lightcycle eigenen Angaben zufolge bereits in geschlossenen Behältnissen erfasst, in der Regel in Spannringfässern.

Der Entsorgerverband BDE hat bereits im Januar Empfehlungen für geeignete Verpackungen zum Transport von Leuchtmitteln ausgesprochen. So könnten beispielsweise Kunststofffässer als Verpackung, entsprechend der Vorgaben der Befreiungsvorschrift 1.1.3.10 c), eingesetzt werden. Ein solches KS-Fass überstehe eine Fallhöhe von 1,20 Metern. Außerdem werde in einem 120-Liter- oder 200-Liter-Fass die Maximalmenge von 30 Gramm gefährlicher Güter, sprich Quecksilber, nicht überschritten, wenn von zwei Milligramm Quecksilber je Lampe ausgegangen werde. Theoretisch wären das 15.000 Lampen je Fass.

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