Gewerbliche Sammlung

Das deutsche Steuerzahlerinstitut nimmt die kommunalen Abfallwirtschaftsunternehmen ins Visier. Deren Zahl hat sich zwischen 2000 und 2010 von 423 auf 542 erhöht. Die Behörde fürchtet den Schwund der "eigenverantwortlichen Privatinitiative".

Sorge um die Privaten


Insbesondere die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur gewerblichen Sammlung benachteiligten die Privatwirtschaft und seien deshalb abzulehnen, heißt es in einer Stellungnahme des Instituts. bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock begrüßt die Auseinandersetzung des Steuerzahlerinstituts mit dem Trend der Rekommunalisierung und sieht die Erfahrungen seines Verbandes bestätigt: „Derzeit findet eine Verdrängung gewerblicher Sammlungen zu Gunsten kommunaler Entsorger statt. Für die Bürger bedeutet dies, dass er sich in vielen Kommunen nicht mehr den Abnehmer aussuchen darf, der für den Wertstoff den höchsten Preis und besten Service bietet. Diese Einschränkung des Wettbewerbs wird auch die Qualität des Recyclings belasten.“

Auch das Institut hat erhebliche Zweifel an der wachsenden staatlichen Einflussnahme auf den Markt: Aus wettbewerbspolitischer Sicht sei der eigenverantwortlichen Privatinitiative ein Vorrang einzuräumen, denn Wettbewerb führe in der Regel zu besseren Marktergebnissen, verbraucherfreundlichen Preisen und höheren Qualitätsstandards. Die Effizienz kommunaler Unternehmen könne dagegen in Frage gestellt werden. Positive Betriebsergebnisse seien oftmals auf deren steuerliche Privilegierung zurückzuführen.

Vor diesem Hintergrund fordert das Institut, die Zunahme und Vielfalt staatlichen Tätigwerdens ebenso kritisch zu hinterfragen wie jegliche gesetzliche Regelung, die zu einer Diskriminierung privaten Wettbewerbs führen kann. Dazu gehörten auch Regelungen des seit gut einem Jahr geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die kommunale Entsorger bei der Sammlung und Verwertung lukrativer Wertstoffe gegenüber den privaten Unternehmen stärken.

Dass beispielsweise ein privater Anbieter erst dann eine gewerbliche Schrottsammlung übernehmen könne, wenn er nachweist, dass er „wesentlich leistungsfähiger“ ist als der kommunale Entsorgungsträger und eine „Gleichwertigkeit der Leistungen“ nicht ausreicht, benachteilige die eigenverantwortliche Privatinitiative und sei aus wettbewerbspolitischer Sicht strikt abzulehnen.

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