ElektroG

Am Mittwoch ist der Open Scope in Kraft getreten. Ab sofort werden mehr Geräte als bislang von den Regelungen des ElektroG erfasst sein. Zudem gibt es Änderungen bei den Produktkategorien. Ein Überblick über die neuen Vorgaben.

Stichtag 15. August: Wenn der LED-Turnschuh zum E-Schrott wird


Der Countdown ist abgelaufen. Am Mittwoch (15. August) ist die letzte Neuregelung des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) in Kraft getreten: Ab sofort gilt der offene Anwendungsbereich, der sogenannte Open Scope. Damit werden künftig wesentlich mehr Geräte als bislang von den Regelungen des ElektroG erfasst sein.

Offen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle elektrischen und elektronischen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Es sei denn, sie sind explizit durch einen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand ausgeschlossen. Solche Geräte, die auch weiterhin nicht der Anwendung des Gesetzes unterliegen, sind in Paragraf 2 Abs. 2 ElektroG aufgelistet.

Neu ist, dass beispielsweise bei Möbeln oder Kleidungsstücken, die elektronische Bestandteile enthalten, im Einzelfall geprüft werden muss, ob diese in den offenen Anwendungsbereich fallen und damit registrierungspflichtig sind. So müsste beispielsweise ein Badschrank mit beleuchtetem Spiegel geprüft werden, wenn der Austausch der Leuchtelemente nicht ohne Zerstörung des Gesamtproduktes möglich ist. In diesem Zusammenhang kommt es also darauf an, ob der elektronische Bestandteil an die Nutzungsdauer des Gesamtproduktes gekoppelt ist.

Open Scope: Fehlwurfquote könnte steigen

Der offene Anwendungsbereich betrifft zwar in erster Linie Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten. Der Open Scope wird aber auch für Verbraucher zur Herausforderung. Er muss nun ausgediente Möbel oder Kleidungsstücke genauer unter die Lupe nehmen, ob diese vielleicht fest eingebaute elektrische Bauteile aufweisen. In diesen Fällen wird aus Sperrmüll beziehungsweise Altkleidung Elektronikschrott, der getrennt entsorgt werden muss.

Ob der Verbraucher stets die richtige Entscheidung treffen, wird zumindest vom Entsorgerverband bvse bezweifelt. „Wir erwarten daraus keine umweltpolitisch positiven Effekte. Wir gehen davon aus, dass die Fehlwurfquote signifikant steigen wird“, sagt bvse-Fachreferent Andreas Habel. Der bvse erwartet auch nicht, dass durch die Umsetzung des Open Scope mehr Geräte gesammelt werden.

Gleichzeitig werde sich wohl aber der administrative Aufwand insgesamt erhöhen. So sei zahlreichen Unternehmen immer noch unklar, wie die Umstellung im Monitoring erfolgen soll, so Habel.

Nur noch sechs Produktkategorien

Am 15. August tritt auch die Reduzierung von zehn auf nunmehr sechs neue Produktkategorien in Kraft. Zudem gibt es statt 32 nur noch 17 Gerätearten. Die Einteilung der Geräte in die Kategorien erfolgt von nun an deutlich stärker auf Basis der grundlegenden Produkteigenschaften und der späteren Entsorgung. Zu beachten ist, dass die Aufzählung von Produkten im Anhang des ElektroG noch stärker als bisher beispielhaft verstanden werden muss.

Die neuen Produktkategorien lauten wie folgt:

  • Wärmeüberträger wie Kühl- und Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen etc.
  • Bildschirme, Monitore sowie Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von über 100 Quadratzentimetern enthalten
  • Lampen
  • Großgeräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
  • Kleingeräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
  • Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt

Durch die entsprechend der europäischen WEEE-Richtlinie überarbeiteten Produktkategorien mussten Hersteller ihr Produktportfolio überprüfen und gegebenenfalls ihre Registrierungen bei der Stiftung ear anpassen. Registrierungen in den neuen maßgeblichen Gerätearten konnten bereits ab dem 1. Mai 2018 durchgeführt werden.

Die Neuerungen können sowohl Geräte betreffen, die neu vom neuen ElektroG betroffen sind, als auch Geräte betreffen, die bislang schon registrierungspflichtig waren. Die Stiftung ear hat diesbezüglich auf ihrer Webseite zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt.

Neues Unterscheidungskriterium

Darüber hinaus gibt es auch ein neues Unterscheidungskriterium nach Groß- und Kleingeräten. Als groß gelten Geräte, die größer sind als 50 Zentimeter. Als klein solche Geräte, die kleiner sind als 50 Zentimeter.

Entscheidend für die Bemessung sind die (Korpus)-Produktmaße und nicht etwa die Packmaße. Aufsteckbare oder aufklappbare Zusätze dürfen nach Angaben der ear Stiftung Elektro-Altgeräte Register nicht mit in die Berechnung fallen, bei runden Produkten ist deren Durchmesser maßgeblich. Mess- und Zuordnungshilfen sind auf der Webseite der Stiftung ear zu finden.

Der Handel ist vom neuen Unterscheidungskriterium nicht betroffen. Für ihn gilt nach wie vor die Regelung, dass Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 Zentimetern zurückgenommen werden müssen. Dazu können nun auch Produkte mit eingebauten elektronischen Bestandteilen gehören. Für größere Geräte gilt weiterhin das Prinzip „Alt gegen Neu“.

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  • Seit dem 24. Oktober 2015 gelten das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und damit neue Pflichten für das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Mit der Novelle des ElektroG wurde damals die neue EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt.
  • Adressaten des Gesetzes sind Vertreiber und Händler, Hersteller, Importeure von Elektrogeräten, aber auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Betreiber von Erstbehandlungsanlagen.
  • Bereits seit dem 24. Juli 2016 müssen auch größere Einzel- oder Online-Händler elektrische und elektronische Altgeräte zurücknehmen. Seit Mitte vergangenen Jahres droht Händlern, die gegen die Rücknahmepflicht verstoßen, ein hohes Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro. Dennoch verläuft die Rücknahme noch immer schleppend. Auch im Onlinehandel hapert es noch immer mit der gesetzlich vorgeschriebenen Rücknahme von Elektroaltgeräten.
  • Die neuen Regelungen zielen vor allem darauf ab, die Sammelmenge der Elektro- und Elektronikaltgeräte zu steigern und die Recyclingquote zu erhöhen. Außerdem soll der illegale Export von E-Schrott stärker eingedämmt werden. Die dafür vorgesehen Regelungen wurden größtenteils schon umgesetzt.

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© 320° | 15.08.2018

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