Umstrittene Heizwertklausel

Entfällt die Heizwertklausel, entfällt auch die Möglichkeit einer energetischen Verwertung, die mit der stofflichen Verwertung gleichrangig ist. Müllverbrennungsanlagen können dann die vertraglich vereinbarten Verwertungsleistungen nicht mehr erbringen, warnen Experten. Es drohen Schadenersatzforderungen.

Streichung mit großen Folgen


Spätestens Ende 2016 könnte die umstrittene Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz Geschichte sein. Dazu hat sich die Bundesregierung in Verhandlungen mit der Europäischen Kommission bereit erklärt. Fällt die Heizwertklausel tatsächlich weg, könnten allerdings vertragsrechtliche Probleme entstehen. Auch Kündigungs- oder Schadenersatzforderungen sind nicht ausgeschlossen. Darauf weist die Berliner Anwaltskanzlei GGSC hin.

Nach der Heizwertklausel ist die energetische Verwertung mit der stofflichen Verwertung gleichrangig, wenn der Abfall für die energetische Verwertung einen Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg erreicht. Wird diese Klausel gestrichen, könnten große Mengen an Abfallgemischen wie zum Beispiel Mischkunststoffe künftig nicht mehr in Müllverbrennungsanlagen (MVA) gleichrangig energetisch verwertet werden. „Kann aber eine Anlage ein der stofflichen Verwertung gleichrangiges Verfahren nicht mehr anbieten, können hieraus vertragsrechtliche Folgeprobleme entstehen, da unter Umständen die vertraglich vereinbarte Leistung der Verwertung nicht mehr erfüllt werden kann“, teilt die Anwaltskanzlei GGSC in ihrem Newsletter mit.

Je nach Vertragsgestaltung könnten sich für die Vertragspartner der Anlagen Kündigungs- oder gar Schadenersatzforderungen ergeben. „Sollte eine Streichung der Heizwertklausel tatsächlich erfolgen, wird sich der Gesetzgeber insoweit wohl auch mit einer Vertrauensschutzregelung zugunsten der Anlagenbetreiber befassen müssen“, heißt es seitens GGSC.

Auch Besitzer beziehungsweise Erzeuger von Abfällen, die der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) unterliegen, werden vermutlich die Auswirkungen einer Streichung der Heizwertklausel zu spüren bekommen. Diese haben laut GGSC teilweise argumentiert, dass jede Entsorgung in einer R1-Anlage ein Verwertungsvorgang sei. Somit sei jeder Gewerbeabfall, der in einer solchen Anlage entsorgt wird, ein nicht überlassungspflichtiger Verwertungsabfall. „Das dürfte bei Entfallen der Heizwertklausel kaum mehr vertretbar sein“, erklärt GGSC.

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