Novelle der Klärschlammverordnung

Die Neufassung der Klärschlammverordnung soll den Umstieg von der bisherigen bodenbezogenen Klärschlammverwertung zum technischen Phosphorrecycling regeln. Die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung wird noch zehn Jahre lang erlaubt sein. Ein Überblick über den aktuellen Stand des Vorhabens.

Umstieg zum technischen Phosphorrecycling


Mit der Neufassung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) soll ein neues Kapitel bei der Verwertung kommunaler Klärschlämme aufgeschlagen werden. Die neue Verordnung soll den Umstieg von der bisherigen bodenbezogenen Klärschlammverwertung zum technischen Phosphorrecycling regeln. Damit einhergehen wird ein grundsätzliches Verbot der herkömmlichen landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung.

Den aktuellen Stand des Vorhabens hat Claus-Gerhard Bergs, Referatsleiter im Bundesumweltministerium (BMUB), beim diesjährigen Biomasseforum in Bad Hersfeld vorgestellt. Demnach wurde der noch nicht mit den Ressorts endgültig abgestimmte Referentenentwurf zur Neufassung der AbfKlärV Ende August den Anhörungen mit den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und beteiligten Wirtschaftsverbänden zugeleitet. Die Anhörungen und Abstimmungsgespräche wurden im Oktober 2015 durchgeführt, berichtete Bergs in Bad Hersfeld. Geplant ist, Anfang 2016 einen mit den Ressorts abgestimmten Referentenentwurf zur EU-Notifizierung zu geben und anschließend an das Bundeskabinett weiterzuleiten.

Fokus auf Phosphor

Mit der Neufassung der Verordnung sollen die Wertstoffe zurückgewonnen werden, die sich in den rund 1,8 Millionen Tonnen kommunaler Klärschlämme befinden. Dazu zählen in erster Linie Phosphor, aber auch Stickstoff und Spurenelemente. Rein rechnerisch ließe sich damit bis zu 60 Prozent des Bedarfs der Landwirtschaft an mineralischem Phosphor decken, erklärte Bergs. Bei mineralischem Phosphor ist sowohl Deutschland als auch nahezu die gesamte EU bislang vollständig von Importen abhängig.

statistic_id409049_klaerschlamm---schwermetallgehalt-in-deutschland-nach-metallart-2012Angesichts der mittlerweile fortgeschrittenen Technologien zur Phosphorrückgewinnung will die Bundesregierung das Phosphor über technische Rückgewinnungsverfahren abtrennen und danach in weitgehend schadstofffreier Beschaffenheit dem Recycling zuführen. Allerdings gibt es bei der Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen oder anderen phosphorhaltigen Materialien derzeit noch zahlreiche Probleme.

Gesichert werden muss insbesondere, dass die über Rückgewinnungsverfahren hergestellten Düngemittel schadstoffarm sind und dass Recycelphosphor auch pflanzenverfügbar ist, betonte Bergs. Daher wolle der Gesetzgeber angemessene Übergangsfristen von etwa zehn Jahren schaffen.

Abweichende Regelungen für Monoverbrennungsanlagen

Nach Ablauf der Übergangsfrist muss bei Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 4 und 5 und demnach bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 10.000 EW zwingend eine Phosphorfällung erfolgen, sofern der Klärschlamm einen Phosphorgehalt von 20 Gramm je Kilogramm aufweist und der Klärschlamm einer Verbrennungsanlage wie einem Kohlekraftwerk, Zementwerk oder einer MVA zugeführt werden soll.

Bei Klärschlämmen, die besonders hohe Phosphorgehalte aufweisen, soll vorgeschrieben werden, dass bei Einsatz derartiger Fällungsverfahren zur Phosphorrückgewinnung mindestens 50 Prozent des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors abgetrennt wird. Abweichend hiervon soll für Klärschlämme, die in Monoverbrennungsanlagen eingesetzt werden – unabhängig vom Phosphorgehalt –, gelten, dass die erzeugten Aschen unmittelbar zur Herstellung von Phosphordüngemitteln zu verwenden oder zu lagern sind, bis eine Nutzung des in der Asche enthaltenen Phosphors erfolgen kann.

Konkrete technische Verfahren zur Durchführung einer Nährstoffrückgewinnung sollen nach wie vor nicht vorgegeben werden, erklärte Bergs. Vielmehr soll es der Entscheidung des Klärschlammerzeugers überlassen bleiben, ob eine Nährstoffrückgewinnung bereits aus dem Abwasserstrom, aus dem phosphorreichen Klärschlamm oder aus der Asche nach einer Klärschlammmonoverbrennung erfolgen soll. Lediglich für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 1 bis 3 soll nach den aktuellen Vorgaben des Referentenentwurfs die bodenbezogene Klärschlammverwertung auch über das Jahr 2025 hinaus fortgeführt werden.

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