Bundesverwaltungsgericht

Kommunen haben kein Recht, gegen eine gewerbliche Sammlung zu klagen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Der VKU ist entsetzt.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können nicht gegen gewerbliche Sammlungen klagen


Am Donnerstag (27. September) hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig entschieden, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht mit eigenen Rechten ausgestattet sind und folglich ihre Interessen nicht durch Klagen durchsetzen können. Den Kommunen fehle die Klagebefugnis, teilt die Berliner Anwaltskanzlei GGSC mit, die die kommunale Seite vertreten hat. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht überraschend die Rechte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschnitten.

Nach Angaben des Kommunalverbands VKU lag dem Gerichtsverfahren ein Rechtsstreit um eine gewerbliche Altkleidersammlung zugrunde. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger machte geltend, dass die gewerbliche Sammlung die Funktionsfähigkeit des eigenen Sammelsystems beeinträchtige. Da die gewerbliche aber nicht von der zuständigen Abfallbehörde untersagt wurde, klagte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst auf Untersagung der gewerblichen Sammlung.

Doch das ist nach der gestrigen Entscheidung der Leipziger Richter für Kommunen nicht zulässig. „Die Kommunen haben keine rechtliche Handhabe, wenn ein gewerblicher Sammler der Kommune – und damit letztlich allen Bürgerinnen und Bürgern – Wertstoffe entzieht und die zuständige Behörde nicht einschreitet. Das kann so nicht bleiben“, fordert VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp.

Den privaten Entsorgern ist es jedoch gestattet, gegen die Entsagung zu klagen. Im Konflikt um die Wertstoffe aus privaten Haushalten bestehe damit keine „Waffengleichheit“, kritisiert Hasenkamp. „Während ein gewerblicher Sammler gegen behördliche Verfügungen klagen kann, bleibt die entsorgungspflichtige Kommune im Falle einer behördlichen Untätigkeit rechtlos. Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von 2012 nicht beabsichtigt.“

„Dem Gesetzgeber war eindeutig daran gelegen, dass kommunale Sammelsysteme in ihrer Funktionsfähigkeit abgesichert werden“, betont Hasenkamp. „Davon zeugt auch die Regelung, dass z.B. die Kommunen zu jeder Anzeige einer gewerblichen Sammlung von der Behörde anzuhören sind.“ Der Gesetzgeber sollte daher die anstehende Umsetzung des Kreislaufwirtschaftspakets der EU dazu nutzen, den entsorgungspflichtigen Kommunen ein Klagerecht einzuräumen.

 

© 320° | 28.09.2018

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