Gewerbeabfallverordnung

Am vergangenen Freitag ist die Anhörungsfrist der Verbände für die LAGA-Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung abgelaufen. Für manche Verbände gibt es noch Korrekturbedarf – unter anderem bezüglich der Praxistauglichkeit und den Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen.

Verbände fordern Nachbesserungen an LAGA-Vollzugshinweisen


Der Entsorgungsverband BDE beispielsweise hat sich im Zuge der Anhörung erneut für einen „flächendeckenden und gleichlaufenden Vollzug der Gewerbeabfallverordnung in ganz Deutschland“ eingesetzt. „Wichtig ist, dass die Vollzugshinweise nunmehr schnell finalisiert werden und die Vollzugsbehörden diese auch vollziehen. Dabei ist es essenziell, das Augenmerk auf die Abfallerzeuger zu legen“, erklärt BDE-Präsident Peter Kurth. Denn die Abfallerzeuger seien der „Herr ihrer Abfälle“ und lenkten die Abfallströme maßgeblich.

Der BDE regt darüber hinaus die Erstellung einer kurzen „Checkliste“ an, mit der die LAGA den Vollzugsorganen Tipps zur Umsetzung des Vollzugs geben. „Der Vollzugsbeamte vor Ort darf mit den zum Teil komplexen Regelungen nicht allein gelassen werden. Ziel muss es sein, die Kontrollbehörden auch tatsächlich vollzugsfit für die Umsetzung beim Abfallerzeuger zu machen. Kurze Praxistipps für die Vollzugsbehörden vor Ort sind sicherlich hilfreich.“

Hinweise sollten auch für kleine Firmen praktikabel sein

Auch der Stahlrecyclingverband BDSV lenkt das Augenmerk auf die Abfallerzeuger. Nach seiner Auffassung sollten die LAGA-Vollzugshinweise stärker herausstellen, dass viele der in der GewAbfV enthaltenen Dokumentationspflichten nicht originär auf die Recyclingunternehmen, die die gewerblichen Siedlungsabfälle und die Bau- und Abbruchabfälle übernommen haben, anzuwenden sind.

„Selbstverständlich ist die Recyclingwirtschaft berufen, die Anfallstellen über die Dokumentationspflichten der GewAbfV, die die sogenannten Primärerzeuger treffen, zu beraten“, stellt BDSV-Hauptgeschäftsführer Rainer Cosson fest. „Für die von den Recyclern übernommenen Abfälle selbst können die Dokumentationspflichten aber nicht gelten.“ In den vergangenen Wochen habe es diesbezüglich bereits Irritationen gegeben.

Für die BDSV kommt es vor allem darauf an, dass für kleine und mittelständische Recyclingbetriebe die realistische Chance erhalten bleibt, am Geschäft mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie Bau- und Abbruchabfällen auch künftig teilhaben zu können. Korrekturbedarf sieht der Verband zudem bei den LAGA-Interpretationen der Mindestanforderungen an die Vorbehandlungsanlagen. „Die LAGA darf die prinzipielle Technik-offenheit in diesem Bereich nicht konterkarieren“, fordert Cosson.

Ferner hält es der Verband für erforderlich, dass die LAGA bei der Frage, was man unter „wirtschaftlicher Unzumutbarkeit“ für die Einhaltung der Getrennthaltungsverpflichtungen konkret zu verstehen hat, „nicht kneifen“ darf. Die Anhörungsversion der Vollzugshinweise stellt hierzu lapidar fest, die Benennung einer Unzumutbarkeitsschwelle „verbiete“ sich. Dazu Cosson: „Natürlich sind die Schwierigkeiten nachvollziehbar. Doch würde die LAGA hier auf Konkretisierungen gänzlich verzichten, wären die Vollzugshinweise an einer neuralgischen Stelle erheblich entwertet.“

„Nicht nachvollziehbar“

Kritik kommt auch von der Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung (ASA). Zwar begrüßt der Verband, dass die neuen Vollzugshinweise detaillierter ausgefallen sind als erwartet, doch insbesondere eine Regelung lehnt die ASA vehement ab. So heißt es in der Vollzugshilfe:

„Eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) verfolgt andere Behandlungsziele als eine Sortieranlage für Gewerbe- oder Bauabfälle und ist daher für die Behandlung dieser Abfälle im Allgemeinen nicht geeignet. Sie kann, ggf. auch als Bestandteil der Behandlungskaskade, für die Sortierung von Gewerbe- und Bauabfällen herangezogen werden, wenn sie vor und nach der Sortierung vollständig leer gelaufen und die Vermischung mit anderen Abfällen sicher unterbunden wird. Nur so können die in der GewAbfV geforderten Quoten ermittelt werden.“ (Kapitel 4.1, S. 65)

Ein genereller Ausschluss von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) für die Sortierung von Gewerbeabfällen sei für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft überhaupt nicht nachvollziehbar, kritisiert der Verband. Ein Ausschluss von MBA widerspreche auch der gelebten Praxis.

„Bereits seit Jahren werden Gewerbeabfälle in MBA, in getrennten Linien, separat vom Restabfall, sortiert und Wertstoffe ausgeschleust“, so ASA-Referentin Johanna Weppel. „Es gibt keine berechtigte fachliche oder juristische Grundlage für die Feststellung, dass „Sortieranlagen für die Behandlung dieser Abfälle im Allgemeinen ungeeignet“ seien, so ASA-Geschäftsführerin Katrin Büscher ergänzend.

„Entwurf ist gut gelungen“

Wenig Kritik gibt es hingegen vom Kommunalverband VKU. Der Verband hält den Entwurf der LAGA-Mitteilung 34 insgesamt für gut gelungen. Problematisch sei allerdings die Aussage des Entwurfs, ein Gemisch aus Haushaltsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen sei zwar überlassungspflichtig, unterläge dann aber dem Vorbehandlungsgebot der Gewerbeabfallverordnung. Hierzu merkt der VKU an, dass überlassene Abfälle grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind und eine Vorbehandlung eines Gemisches aus Haushaltsabfällen und gewerblichen Siedlungsabfällen auch praktisch regelmäßig nicht durchführbar ist.

Als weiteren Kritikpunkt führt der VKU die Einführung des unbestimmten Begriffs der „Monocharge“ durch den LAGA-Entwurf an, der mit der Systematik der Verordnung nicht zu vereinbaren sei. Schließlich schlägt der VKU einige redaktionelle Klarstellungen vor, um den Begriff der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“ präziser zu beschreiben und um deutlicher werden zu lassen, wann die Prüfung der Vorbehandelbarkeit eines Abfallgemischs zu erfolgen hat.

Eine mündliche Anhörung zum Entwurf der LAGA-Mitteilung 34 ist laut VKU nicht mehr vorgesehen. Nach Sichtung der Änderungsvorschläge der Verbände wird die Ad-hoc-AG eine finale Fassung der Amtschefkonferenz der Länder zur Beschlussfassung vorlegen, so dass die Mitteilung 34 den Vollzugsbehörden Ende 2018/Anfang 2019 zur Verfügung gestellt wird.

 

© 320° | 27.08.2018

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