Gerichtsurteil

Weil er sich vor lauter Gestank nicht mehr im Freien aufhalten konnte, hat ein Nachbar gegen eine Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage geklagt. Mit Erfolg: Das zuständige Gericht hat die Genehmigung entzogen.

Wegen Geruchsbelästigung: Gericht kassiert Genehmigung für Biogasanlage


Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat dem Betreiber einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage die Genehmigung entzogen. Damit hat das Gericht der Klage eines Nachbarn der Anlage stattgegeben. Der Nachbar hatte die Klage wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung eingereicht.

Das VG begründetet sein Urteil (AZ 4 K 399/16.KO) unter anderem damit, dass sogenannte nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eingehalten würden. Auch Gerüche fallen unter Immissionen. Laut Gericht seien die Gutachten zur Schall- und Geruchsprognose für die ursprünglich erteilte Genehmigung aus dem Jahr 2011 „unzureichend und auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt worden“.

Insbesondere der Immissionsgrenzwert für das Grundstück des Klägers würde erheblich überschritten. Der Kläger hatte unter anderem angeführt, dass er sich nicht mehr Freien aufhalten könne. Nach einem Medienbericht handelt sich bei der betroffenen Anlage um einen Betrieb in Anhausen im Kreis Neuwied.

Auch Änderungsgenehmigung ist hinfällig

Darüber hinaus argumentiert das Gericht, dass die bebauungsrechtlichen Grundlagen für den Betrieb nicht vorliegen würden, „weil der Bebauungsplan der Ortsgemeinde nicht wirksam ausgefertigt worden sei und im Übrigen auch keine Planreife erreicht habe“. Eine Umdeutung der Genehmigung in eine Genehmigung für ein Außenbereichsvorhaben sei hier nicht möglich.

Mit der selben Begründung kassierte das Gericht neben der ersten Genehmigung aus dem Jahr 2011 auch eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung aus dem Jahr 2014 (AZ 4 K 398/16.KO). Die Änderung betraf unter anderem bauliche Veränderungen und die Erhöhung der eingesetzten Substrate. Auch gegen diese Genehmigung hatte der Anwohner geklagt.

Gegen beide Entscheidungen können die Beteiligten beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung einlegen.

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