Eilantrag erfolgreich

Etappensieg für Carsharing-Anbieter in Berlin: Sie müssen vorerst keine Sondernutzungsgebühren für ihre Angebote entrichten.

Vorerst keine Gebühr für Carsharing-Anbieter


Carsharing-Anbieter in Berlin müssen vorerst keine vom Senat geplanten Sondernutzungsgebühren für ihre Angebote entrichten. Dagegen hatten sich die Unternehmen We Share und Share Now mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt und nun Recht bekommen, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (VG 1 L 193/22). Ein Urteil über die Klage im Hauptverfahren steht allerdings noch aus.

Grund für die Klage der Anbieter war eine Änderung des Straßengesetzes durch die Verkehrsverwaltung, die zum 1. September in Kraft treten soll und strengere Regeln für Anbieter von E-Tretrollern, Leihfahrrädern und -Autos vorsah. So sollten Carsharing-Anbieter künftig eine Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen und Gebühren entrichten. Für E-Autos waren geringere Parkgebühren vorgesehen, um Anreize für sauberere Flotten zu schaffen.

Außerdem war geplant, dass Carsharing-Unternehmen künftig mehr Autos auch in den Außenbezirken außerhalb des S-Bahnrings anbieten sollten. Auch dafür sollten Parkgebühren reduziert werden.


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Doch das Verwaltungsgericht kippte diese geplanten Regeln für die Auto-Anbieter nun vorerst. Bei den stationsungebundenen Carsharing-Angeboten handele es sich um eine „bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen“, argumentierte die Kammer. Eine Sondernutzung liege nicht vor. Eine Erlaubnis und die damit einhergehenden Gebühren brauche es daher nicht.

An den geplanten Regeln für E-Tretroller und Leihfahrräder ändert sich durch die Entscheidung im Eilverfahren allerdings nichts. Diese sollen zunehmend vorrangig auf ausgewiesenen Abstellflächen abgestellt werden. Drum herum gilt dann ein Abstellverbot. Außerdem sollen die Anbieter verpflichtet werden, besser als bisher das ordnungsgemäße Abstellen durchzusetzen.

320°/dpa

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