Produktstatus

Der Entsorgerverband bvse zeigt sich zufrieden: Quba-zertifizierte Ersatzbaustoffe erhalten seit Ende August in Bayern den Produktstatus. Erleichterungen gibt es auch beim Eignungsnachweis.

Bayern erleichtert Verwendung von Ersatzbaustoffen


Seit dem 31. August gilt in Bayern die neue Ersatzbaustoff-Verordnung – aus Sicht des Entsorgerverbands bvse ein durchaus erfreuliches Ereignis. „Was lange währt, ist endlich gut: Bisher strittige, essenzielle Punkte sind nach vielen gemeinsamen Anstrengungen im Sinne unserer Branche für eine effektive Kreislaufwirtschaft geklärt“, sagt Stefan Schmidmeyer, bvse-Geschäftsführer des Fachverbands Mineralik.

Für Bayern gilt nun, dass Quba-gütegesicherte Ersatzbaustoffe nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen und als Produkt anerkannt sind. Die Einstufung gelte in allen Materialklassen, erklärt Quba-Geschäftsführer Thomas Fischer. „Entsprechend ist auch die Angabe eines Abfallschlüssels auf dem Lieferschein nicht mehr notwendig.“

Einbau auf kiesigen Deckschichten

Erleichterungen gibt es auch für den Einbau von Mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) auf kiesigen Deckschichten. Das ist künftig ohne Einzelfallentscheidung durch die Behörden möglich. Voraussetzung dafür ist, dass am Feinbodenanteil die Hauptbodengruppe (Sand, Lehm, Schluff, Ton) nach KA 5 bestimmt worden ist. „Gemäß KA 5 erfolgt die Bestimmung der Bodenart des mineralischen Feinbodens im Gelände durch die Fingerprobe“, erklärt Schmidmeyer. „Das Bodenmaterial wird dabei zwischen Daumen und Zeigefinger gerieben und geknetet. Körnigkeit, Bindigkeit und Formbarkeit des Materials können mit ausreichender Genauigkeit am schwach feuchten Bodenmaterial festgestellt werden.“

Wie der bvse weiter ausführt, legen zudem die „LAGA FAQ“ bei kiesigen Deckschichten fest, dass, soweit oberhalb des höchsten zu erwartenden Grundwasserstands (zeHGW) mehrere geringmächtige Schichten aus Sand, Lehm, Schluff und Ton in die Kiese eingelagert sind, diese addiert werden könnten. Darüber hinaus könne die erforderliche Deckschicht mit Zustimmung der Behörden künstlich hergestellt werden.

„Auch beim Eignungsnachweis stellen die nun in Bayern eingeführten Regelungen deutliche Erleichterungen für die Arbeitsabläufe dar“, stellt Schmidmeyer zufrieden fest. „Denn sofern durch einen EgN nachgewiesen wurde, dass die jeweils beste Materialklasse (z. B. RC-1) eingehalten werden kann, ist eine Überprüfung der ‚schlechteren‘ Klassen ab sofort darin eingeschlossen.“

„Damit entfallen weitere kosten- und zeitaufwendige EgN für denselben Ersatzbaustoff, also z. B. für RC-2 und RC-3“ so Schmidmeyer. „Ein neuer EgN ist nur dann zu erstellen, wenn Ersatzbaustoffe hergestellt werden, die vom bisherigen EgN noch nicht erfasst sind, oder Änderungen an der Aufbereitungsanlage und an den Verfahrensabläufen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Qualität, der Zusammensetzung oder Beschaffenheit der hergestellten Ersatzbaustoffe zur Folge haben könnte.“

Weitere Einzelfallregelungen

Für die Anzahl von Laborproben im Rahmen der Güteüberwachung beziehungsweise bei der Untersuchung von unaufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut sind zudem zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden, fügt Schmidmeyer hinzu. „Bei der Untersuchung von aufbereiteten Ersatzbaustoffen sind zwei Laborproben und daraus eine Laboranalyse ausreichend, wenn die Eingangsmaterialien zur Herstellung von Ersatzbaustoffen durch chemische Analysen oder Informationen zur Herkunft (z. B. sortenreine Fraktionen aus dem selektiven Rückbau) deklariert und diese Deklaration vor dem Herstellungsprozess durch die Annahmekontrolle überprüft wurde“, erklärt er.

Dagegen sei für die Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut eine abfallrechtliche Deklaration gemäß PN98 gegebenenfalls mit Probenreduktion nach LAGA-Handlungshilfe notwendig. „Im letzteren Fall sind also grundsätzlich mindestens zwei Laborproben und -analysen vorgeschrieben“, so der bvse-Vertreter.

Das Sieben mit Sieblöffel oder mobiler Siebanlage sowie die Behandlung mit Bindemitteln vor Ort stellt aus Sicht des bayerischen Umweltministeriums keine Aufbereitung im Sinne der EBV dar. „Sofern die behandelten Bodenmaterialien ausschließlich wieder auf derselben Baumaßnahme eingesetzt werden, muss ergo keine Güteüberwachung nach EBV erfolgen“, erklärt Schmidmeyer. Ganz im Gegenteil zu behandelten Bodenmaterialien, die auf anderen Baumaßnahmen eingesetzt werden sollen. „Diese unterliegen in jedem Fall der Güteüberwachungspflicht.“

320°/sr

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