EU-Notifizierungsverfahren

Der Fachverband Biogas schlägt Alarm: Die geplante AwSV würde für Gülle- und Abfallvergärungsanlagen immense finanzielle Lasten bringen. Viel Zeit für eine Korrektur ist nicht mehr - das Notifizierungsverfahren bei der EU wurde bereits eingeleitet.

AwSV bedroht Biogasanlagen-Betreiber


Anfang des kommenden Jahres soll die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kurz AwSV, in Kraft treten. Doch der Fachverband Biogas warnt vor weitreichenden Folgen für Biogasanlagen. Er fordert, ein Beratungs- und Investitionsförderprogramm für Landwirte und Behörden, um die neuen Auflagen sach- und praxisgerecht umzusetzen.

Der Verordnungsentwurf sieht im Detail vor, alle Betriebe, die Jauche, Gülle sowie Sickersäfte lagern und behandeln, künftig unter die AwSV zu fassen. Besonders betroffen wären dadurch Gülle- und Abfallvergärungsanlagen. Denn nach dem Willen der EU sollen Behälter für diese Stoffe künftig nur noch von Fachfirmen errichtet werden dürfen. Zudem wird bei bestimmten Anlagen ein System gefordert, dass Leckagen erkennt.

statistic_id251208_biogas---anzahl-der-anlagen-nach-laendern-europas-2013Mit den Vorgaben wären laut Fachverband Biogas erhebliche Investitionen verbunden. Gerade im Fall von Gülleanlagen müssten die Betreiber aufgrund des großen Inputvolumens viel Geld für neue Behälter in die Hand nehmen. Noch härter betroffen seien Betreiber von Abfallvergärungsanlagen. Solche Anlagen sollen zukünftig doppelwandig und mit Leckanzeige ausgeführt sein. „Es würden also genau die Anlagen in den Ruin getrieben, die gesellschaftlich gewollt sind und ja heute schon ihren Klimabeitrag leisten“, sagte Claudius da Costa Gomez, Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Biogas. Wie vor diesem Hintergrund die Klimaziele der Bundesregierung erreicht werden sollen, sei fraglich.

Pflicht zu Umwallung

Noch ein weiterer Punkt des Gesetzestextes bereitet dem Fachverband Sorgen. So sollen Biogasanlagen, die Substrate landwirtschaftlicher Herkunft einsetzen, generell verpflichtet werden, ihre Anlagen zu umwallen und eine Lagerkapazität von neun Monaten nachzuweisen. Beide Vorgaben müssen dem Fachverband Biogas zufolge innerhalb von fünf Jahren umgesetzt werden.

„Besonders die sich abzeichnende unterschiedliche Mindestlagerkapazität von Biogasanlagen gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben macht uns Sorgen, weil die dadurch entstehenden finanziellen Verpflichtungen Biogasanlagenbetreiber in große Existenzprobleme führt“, erklärt da Costa Gomez. Das werde bestehende Biogasanlagen extrem belasten und neue, aus Klimaschutzgründen besonders sinnvolle güllevergärende Anlagen, würden vermutlich gar nicht erst gebaut.

Ob die Warnung des Fachverbands jedoch wirken wird, ist fraglich. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde bereits im Mai 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Ausgenommen von den Bestimmungen ist hingegen die Entsorgungsbranche: Haushaltsabfälle, Bioabfälle und bestimmte Anlagen zum Lagern von festen gewerblichen Abfällen sowie Baustellenabfälle fallen nicht unter die Verordnung. Nach Druck mehrerer Recyclingverbände hatte der Bundesrat zudem darauf verzichtet, unproblematische feste Abfallgemische wie Altglas, Altpapier, Verpackungsabfälle, Schrotte, Bauschutt, Böden oder Altholz unter die AwSV zu stellen. Die Recyclingbetriebe in Deutschland unterlägen bereits strengen abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und würden durchgängig überwacht, lautete das Argument der Verbände.

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