Streit um Clearingverträge

Die Auseinandersetzung der dualen Systeme um die neuen Clearingverträge spitzt sich zu: Der Systembetreiber Noventiz hat eine einstweilige Verfügung gegen Reclay erwirkt. Reclay werden damit bestimmte Äußerungen untersagt. Für Reclay ist das ein „Treppenwitz der Geschichte".

Einstweilige Verfügung gegen Reclay


Die Noventiz Dual GmbH hat eine einstweilige Verfügung gegen die Reclay GmbH sowie die Reclay Systems GmbH erwirkt. Wie Noventiz mitteilt, wird den beiden Unternehmen insbesondere die Behauptung untersagt, die neuen Clearingverträge stellten sicher, dass die Verpackungsmengen rechtskonform gemeldet würden.

Darüber hinaus dürfe Reclay – insbesondere auch im Rahmen der Kommunikation mit Kunden und Interessenten – nicht länger behaupten, die Leistungserbringung nach den Regelungen des neuen Mengenclearingvertrages erfolge im Einklang mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung (VerpackV). „Durch den richterlichen Beschluss wird bis auf Weiteres einer Irreführung der nach der VerpackV verpflichteten Unternehmen Einhalt geboten“, so Noventiz.

Noventiz sieht sich somit in seinem Standpunkt bestätigt, dass der neue Mengenclearingvertrag für den Zeitraum nach dem 31.12.2017 derzeit kein Mengenclearing ermögliche. „Damit liegt Noventiz auf einer Linie mit dem Bundeskartellamt, das die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Paragraf 2 GWB für das Jahr 2018 als nicht erfüllt ansieht, solange die in beiden Verträgen vorgesehenen Meldungen nicht von allen Systemen als Grundlage für ein Clearing im Jahre 2018 akzeptiert werden.“

Das Bundeskartellamt hatte vor Kurzem die Vorlage eines neuen, von allen Systemen beschlossenen Regelwerks für ein Mengenclearing angeregt. Diesen Standpunkt vertritt auch Noventiz. „Wir sind nach wie vor bemüht, innerhalb der Gemeinsamen Stelle mit allen Beteiligten einen tragfähigen Konsens zu finden“, sagt Dirk Boxhammer, Geschäftsführer Noventiz Dual.

Unverständnis bei Reclay

Aus Sicht von Reclay ist die einstweilige Verfügung ein „Treppenwitz der Geschichte“. „Dass man im Markt der Verpackungslizenzierung immer wieder Überraschungen erlebt, ist nicht neu. Aber dass es in Zeiten, in denen knapp 90.000 Tonnen LVP und 60 Millionen Euro im System fehlen, nicht mehr gestattet sein soll zu kommunizieren, dass man die Mengen wie in der Verpackungsverordnung vorgegeben lizenziert, ist an Zynismus nicht zu überbieten“, erklärt das Unternehmen.

Stein des Anstoßes seien Reclays Vertragsangebote, in denen der Systembetreiber seinen Kunden zusichert, dass ihre Mengen zu 100 Prozent beim dualen System der Reclay Group lizenziert werden. „Gemäß einstweiliger Verfügung dürfen wir fortan nicht mehr im geschäftlichen Verkehr behaupten, dass „die Verkaufsverpackungen (…) als duale Mengen zu 100 Prozent bzw. im Einklang mit den Vorgaben der Verpackungsverordnung an einem dualen System beteiligt“ werden“, bedauert Reclay.

Statt in rechtlichen Auseinandersetzungen wären Energie, Zeit und Geld besser in Verhandlungen zum Beitritt zum neuen Clearingvertrag investiert gewesen, meint Reclay. „Daran erkennt man, wo die Prioritäten bei einzelnen Systembetreibern liegen.“

 

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