Entsorgung von HBCD-haltigem Styropor

Styropor, das mit dem Flammschutzmittel HBCD behandelt wurde, ist ab Ende dieser Woche gefährlicher Abfall. Die Entsorgung des Dämmstoffabfalls in Müllverbrennungsanlagen ist damit passé. Der BDE hat drei Maßnahmen erarbeitet, um dennoch einen Engpass zu vermeiden.

HBCD-Verbot: BDE legt Drei-Punkte-Plan vor


Bereits zu Beginn des Monats hat der BDE die Umwelt- und Wirtschaftsminister der Länder auf mögliche Entsorgungsengpässe bei Dämmstoffabfällen aufmerksam gemacht. Der Verband forderte eine rasche Lösung, um die bislang reibungslose Entsorgung auch weiterhin rechtssicher zu gewährleisten. Nun wird der BDE selbst aktiv und präsentiert Maßnahmen für die Entsorgung von HBCD-haltigem Styropor.

„Wir schlagen drei konkrete Maßnahmen vor, über die wir derzeit bereits mit den Bundesländern und Vertretern betroffener Wirtschaftszweige sprechen“, sagt BDE-Präsident Peter Kurth. Es handele sich dabei um einfach umzusetzende, pragmatische Vorschläge, die die Situation erheblich entspannen würden.

Die Maßnahmen betreffen leichtere Anlagengenehmigungen, zulässige Mischungsanteile und die Vorbehandlung für bestimmte Abfälle. Konkret schlägt der BDE Folgendes vor:

  • Erfüllt die jeweilige Abfallverbrennungsanlage die technischen Voraussetzungen und darf schon einzelne gefährliche Abfälle verbrennen, sollte ein Anzeigeverfahren nach Paragraf 15 Bundesimmissionsschutzgesetz genügen. In Niedersachsen wird das schon praktiziert. Gleiches muss für die vorgelagerten Entsorger gelten, die als Logistiker, Zwischenlager oder Vorbehandlungsanlage mit den Materialien umgehen müssen.
  • Abfälle nach 17 09 03 (sonstige Bau- und Abbruchabfälle einschl. gemischte Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) sollten bis zu 20 Volumenprozent HBCD-haltigen Dämmstoff im Gemisch enthalten dürfen und dann als gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt werden dürfen. Abfälle nach 17 09 04 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen) sollten bis zu 10 Volumenprozent HBCD-haltigen Dämmstoff im Gemisch enthalten dürfen und dann als nicht gefährlicher Abfall der Entsorgung zugeführt werden dürfen.
  • Monochargen, die nach 17 06 03* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) erfasst werden, könnten vorbehandelt werden. Der BDE schlägt vor, sie zum Transport zu kompaktieren und vor der Aufgabe in die Verbrennung zu shreddern. Auf diese Weise könnte das Material in einigen Verbrennungsanlagen in den Bunkern untergemischt werden.

Mit diesen Vorschlägen will der BDE „ein Schwarzer-Peter-Spiel, bei dem die Verantwortung unter den Beteiligten hin und her geschoben wird“, vermeiden. Die Leidtragenden am Ende wären sonst die Bauherren in Deutschland. Wie der BDE anmahnt, sollte die praktische Umsetzung allerdings schnell erfolgen.

Einige Entsorger, so auch die Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde (AWR), haben bereits angekündigt, HBCD-haltigen Styropor nicht mehr anzunehmen. Durch die Einstufung als „gefährlicher Abfall“ sei es nun nicht mehr erlaubt, das Material zusammen mit anderen Stoffen in Müllverbrennungsanlage zu entsorgen, teilt die AWR mit. Stattdessen müsste der als gefährlich eingestufte Abfall besonders gesichert gelagert und transportiert werden. Darüber hinaus müssten auch aufwändige Entsorgungsnachweise geführt werden. Und vor allem, so die AWR, bräuchten Verbrennungsanlagen eine besondere Genehmigung. Und das brauche seine Zeit.

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