Entscheidung des OVG Stuttgart

Das Eigentum an Verpackungen, die von Kommunen gesammelt werden, erwirbt die Kommune, nicht das duale System. Das entschied gestern das OVG Stuttgart.

DSD unterliegt im Eigentumsstreit


In der umstrittenen Frage, wer das Eigentum an Verpackungsabfällen besitzt, gibt es einen weiteren richterlichen Beschluss. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Stuttgart hat gestern entschieden, dass Systembetreiber kein Eigentum an Verpackungen erwerben, die von Kommunen gesammelt werden (Az.: 12 U 28/14). Damit bestätigte das OVG den Beschluss des Landgerichts Ravensburg.

Wie die Berliner Kanzlei GGSC, die den Landkreis vor Gericht vertreten hat, hervorhebt, erwerbe der Systembetreiber auch kein Miteigentum. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis Altpapier gesammelt. Nach mehr als zwanzig Jahren Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems forderte DSD erstmalig die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils des kommunalen Altpapiers, um selbst Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigerte, klagte DSD auf Feststellung, dass ihm ein Anteil der kommunalen Altpapiermenge zu übergeben sei.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit dem Urteil vom gestrigen Tage die Klage abgewiesen. Systembetreiber erlangen nach Auffassung des Gerichts kein Eigentum an Verpackungen, die von Kommunen entsorgt werden, teilt GGSC mit.

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