Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz

Die Beschwerde von Eu-Rec gegen die Untersagungsverfügung hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz gestattet der Recyclingfirma den Weiterbetrieb – allerdings nur unter bestimmten Auflagen.

Eu-Rec kann Betrieb unter Auflagen fortführen


Der Trierer Kunststoffrecycler Eu-Rec darf seine Abfallbehandlungsanlage vorläufig weiterbetreiben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Allerdings machte das Gericht dem Recyclingunternehmen klare Vorgaben: So darf Eu-Rec nur vorgewaschenes Material einsetzen. Außerdem darf das Material nicht aus der DSD-Sammlung stammen.

Hintergrund ist ein Rechtstreit zwischen Eu-Rec und der Struktur- und Genehmigungsbehörde (SGD) Nord aufgrund von Geruchsbelästigungen aus der Behandlungsanlage von Eu-Rec. Anwohner eines benachbarten Stadtteils hatten sich seit Juni 2014 über starke Gerüche beschwert. Die Geruchsimmissionen stammten aus dem zunehmenden Einsatz von Folien aus der DSD-Sammlung, die vergleichsweise stark mit organischen Stoffen verschmutzt waren.

Die SGD ordnete daraufhin am 21. Mai 2015 Maßnahmen zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage an und untersagte Eu-Rec bis zur Umsetzung der Maßnahmen die Verwendung von Material aus der DSD-Sammlung. Nach erneuten Beschwerden und einem Ortstermin auf dem Betriebsgelände untersagte die SGD Nord am 3. Juli 2015 den weiteren Betrieb der Anlage bis zur Nachrüstung der Abluftreinigungsanlage. Die angeordnete sofortige Vollziehung dieser Untersagung setzte sie zunächst auf Antrag von Eu-Rec aus, hob die Aussetzung jedoch nach neuerlichen Beschwerden Anfang August wieder auf. Den Antrag von Eu-Rec auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügungen vom 21. Mai und 3. Juli 2015 lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Vor dem OVG Rheinland-Pfalz war Eu-Rec jedoch erfolgreich. Wie das Gericht mitteilt, würde eine vollständige Untersagung des Betriebs der Firma Eu-Rec „besonders stark in deren wirtschaftliche Grundlagen eingreifen, bis hin zu einer Existenzbedrohung“. Dabei solle auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Zeit nach Inkrafttreten des Einsatzverbots für DSD-Material ab 10. August 2015 eine positive Entwicklung gegeben und Eu-Rec inzwischen auch erhebliche Investitionen in die Abluftreinigung getätigt habe. Vor diesem Hintergrund solle die Chance offengehalten werden, durch technische Umrüstung und bessere Organisation der Verfahrensabläufe eine effektive Geruchsemissionsreduzierung im Betrieb der Antragstellerin zu erreichen, so das OVG.

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