Fehlende Angaben
Wenn Unternehmen ihre Produkte als „klimaneutral“ bewerben, müssen sie die Verbraucher ausreichend aufklären. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen das nicht getan, und wurde verklagt.
Gericht untersagt Werbung mit Logo „Klimaneutral“
Unternehmen dürfen ihre Produkte nur als „Klimaneutral“ bewerben, wenn sie die Verbraucher über die Vermeidung oder Kompensation der Emissionen ausreichend aufklären. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor (Urteil vom 10.11.2022, Az. 6 U 104/22).
Damit gaben die Richter einem Hersteller von ökologischen Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln Recht, der einen Konkurrenten wegen intransparenter und irreführender Werbung verklagt hatte. Der Konkurrent hatte im Internet unter anderem mit dem Logo „Klimaneutral“ geworben, aber bestimmte Emissionsarten ausgeklammert.
Verbraucher gingen bei einem „Klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden, erklärte das Gericht. Dies könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Das Unternehmen muss die Werbung mit dem Logo nun unterlassen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.