Sekundärbaustoffe

In Nordrhein-Westfalen soll das Kreislaufwirtschaftsgesetz novelliert werden. Die öffentliche Hand wäre dann verpflichtet, Recyclingbaustoffe zu bevorzugen. Doch das Institut FEhS warnt: Sekundärbaustoffe aus Eisenhüttenschlacken hätten dann das Nachsehen.

FEhS warnt vor Gesetzentwurf in NRW


Stein des Anstoßes ist der Paragraf 2 im Entwurf des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes NRW. Dort geht es um die Pflichten der öffentlichen Hand bei der Einbeziehung und Bevorzugung von Sekundärbaustoffen. Im Entwurf sei nur die Rede von Recyclingbaustoffen, kritisiert das FEhS-Institut für Baustoff-Forschung. Die übrigen Sekundärbaustoffe seien von dieser Regelung ausgeschlossen.

Würde die Regelung rechtlich verbindlich, hätte das aus Sicht von FEhS gravierende Auswirkungen. „Das würde faktisch den Einsatz von schlackenbasierten Baustoffen in öffentlichen Baumaßnahmen in NRW drastisch reduzieren, der wertvolle Sekundärrohstoff müsste deponiert werden“, warnt das Institut. Die Bestimmungen in Paragraf 2 sollten daher für alle Sekundärbaustoffe gleichermaßen gelten.

„Verfassungswidrige Diskriminierung“

In Nordrhein-Westfalen (NRW), dem größten Stahlstandort Europas, entstehen bei der Herstellung von Stahl jährlich sechs Millionen Tonnen Eisenhüttenschlacken. „Aus dem industriellen Nebenprodukt werden seit Jahrzehnten güteprüfte und begehrte Baustoffe hergestellt“, erklärt FEhS. In ganz Deutschland würden jährlich 12 Millionen Tonnen des Sekundärrohstoffs produziert.

Durch die Verwendung von Eisenhüttenschlacke sei in den vergangenen 70 Jahren der Abbau von über einer Milliarde Tonnen Naturgestein vermieden worden. Durch die Substitution von Portlandzementklinker durch Hüttensand im Zement seien im gleichen Zeitraum die Emission von über 200 Millionen Tonnen CO2 vermieden worden.

Ein Ausschluss von Sekundärbaustoffen aus der Regelung in Paragraf 2 wäre aus Sicht von FEhS rechtlich bedenklich. Das Institut hatte im vergangenen Jahr bei der Kanzlei Kopp-Assenmacher & Nusser eine rechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben, um zu klären, ob der Ausschluss anderer Sekundärbaustoffe gerechtfertigt ist. Das Ergebnis der Prüfung: Der Ausschluss verstoße „gegen die europa- und bundesrechtlich normierte Vorrangigkeit der Abfallvermeidung“. Es käme zu einer „verfassungswidrigen Diskriminierung von anderen mineralischen Ersatzbaustoffen als Recyclingbaustoffen“.

320°/sk

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