Bargeldgeschäfte

Die beiden Recyclingverbände bvse und VDM wollen Bargeld als Zahlungsmittel beibehalten. Sie warnen vor einer Kriminalisierung der Branche.

bvse und VDM stemmen sich gegen Verbot


Wer als Recycler seine Lieferanten bar bezahlt, steht grundsätzlich im Verdacht, am Gesetz vorbei zu handeln. Um der Sache Herr zu werden, könnten Recycler einfach darauf verzichten, Bargeld auszuzahlen. Doch das geht den Mitgliedern von bvse und VDM zu weit.

„Bargeld muss als gesetzliches Zahlungsmittel in der Metallwirtschaft erhalten bleiben und jeder Unternehmer sollte frei entscheiden, welche Zahlungsart er bevorzugt“, fordert der bvse. Der Ankauf von Metallschrott mit Bargeld sei ein ordnungsgemäßes Geschäft, betont der Verband. Deshalb wehrt sich die Branche dagegen, dass mit dem Barankauf von vornherein Betrug unterstellt wird.

Auch der VDM hält ein gesetzliches Verbot von Bargeschäften im Schrotthandel weder für sinnvoll noch für zielführend. „Bargeld ist ein gesetzliches Zahlungsmittel, ein Verbot nur für den Schrotteinkauf käme einer Diskriminierung und Kriminalisierung der gesamten Branche gleich“, stellt der Verband klar. Ein wirksamer Schutz vor kriminellen Handlungen könne nur durch eine gewissenhafte Überprüfung der Lieferanten einerseits und der gehandelten Ware andererseits erreicht werden.

Der VDM wird deshalb seinen Mitgliedern einen „Leitfaden zum Risikomanagement beim Ankauf von Metallschrott“ zur Verfügung stellen. Er empfiehlt den Firmen, bei größeren Geschäftsvolumen auf Bargeschäfte zu verzichten und stattdessen den Überweisungsweg zu wählen. „Die Entscheidung hierüber liegt aber beim Unternehmer, nicht beim Staat“, betont der Verband.

Unterstützung leistet ebenfalls der bvse. Er will einen Leitfaden erarbeiten, mit dem es den Mitgliedern möglich sein wird, die Bargeschäfte steuer- und strafrechtlich gesetzeskonform durchzuführen. Wie der Verband beklagt, gebe es von Seiten der Finanzbehörden keine allgemeinverbindlichen Vorgaben für die Recyclingbranche. Jeder Unternehmer, der den Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug geltend machen will, müsse deshalb selbst Vorsorge treffen. Dazu zählt der bvse, dass alle Geschäfte über Belege erfasst werden.

Das dürfte sodann auch hilfreich sein, wenn ein Recyclingbetrieb argumentiert, er habe trotz angemessener Sorgfalt nicht erkannt, dass es sich bei einem Lieferanten um einen Strohmann gehandelt hat. Den Vorsteuerabzug und Betriebsausgabenabzug kann er dann nämlich trotzdem geltend machen.

 

Mehr zum Thema
Novelle des ElektroG: Verbände fordern mehr Mut
„So verringert sich der Abfall nicht“
Hündgen liefert PET-Abfälle an Carbios
Umweltministerium legt Novelle des ElektroG vor
Chemisches Recycling: 40 Anlagen in Betrieb, über 100 in Planung
Bauschutt und Co.: Radar und KI helfen beim Container-Management
Hoffnungsschimmer für deutsche Wirtschaft
UN-Umweltchefin sieht Fortschritte auf Weg zu Plastikabkommen
Soex mit neuer Doppelspitze
Erstes öffentliches Gebäude mit Carbonbeton
Tomra wird OMV und Borealis beliefern
Thyssenkrupp Steel verkauft Anteile an Energieunternehmen