Überarbeiteter Entwurf

Das Bundesumweltministerium lockert die Vorgaben für das geplante Verpackungsgesetz. Im überarbeiteten Referentenentwurf wurden die geforderten Verwertungsquoten gesenkt – allerdings nur für den Übergangszeitraum. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

BMUB korrigiert Vorgaben für Verpackungsgesetz


Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat die geforderten Verwertungsquoten für die einzelnen Verpackungsarten korrigiert. Wie aus dem überarbeiteten Referentenentwurf für das Verpackungsgesetz hervorgeht, wurden die Quoten für den Übergangszeitraum bis 2021 etwas gelockert. Im Einzelnen sieht der Entwurf nun folgende Quoten vor:

  • 80 statt 90 Masseprozent bei Glas, ab 2021 dann 90 Masseprozent
  • 85 statt 90 Masseprozent bei PPK, ab 2021 dann 90 Masseprozent
  • 80 statt 90 Masseprozent bei Eisenmetallen, ab 2021 dann 90 Masseprozent
  • 80 statt 90 Masseprozent bei Aluminium, ab 2021 dann 90 Masseprozent
  • 75 statt 80 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen, ab 2021 dann 80 Masseprozent
  • 55 statt 80 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen, ab 2021 dann 70 Masseprozent
  • Bei Kunststoffen müssen weiterhin 90 Masseprozent verwertet werden. Statt 70 müssen aber davon zunächst nur 65 Prozent werkstofflich recycelt werden, ab 2021 dann 70 Prozent.
  • Innerhalb von drei Jahren nach 2021 soll die Regierung die Einhaltung der Quoten überprüfen und in Erwägung ziehen, die Vorgaben zu verschärfen.

Insgesamt müssen nun bis zum Jahr 2021 mindestens 55 Prozent aller erfassten Abfälle recycelt werden. Bislang war hierfür das Jahr 2020 vorgesehen. Die Systeme müssen darüber hinaus den Endverbraucher über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen informieren und dabei mit kommunalen Abfallberatungen und Verbraucherschutzorganisationen zusammenarbeiten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann von den Systemen verlangen, sich entsprechend ihrer Marktanteile an den Kosten der Abfallberatung zu beteiligen.

Des Weiteren sollen folgende Vorgaben gelten:

  • Die Systembetreiber müssen ihre Jahresmeldung statt zum 15. Mai erst zum 1. Juni abgeben.
  • Die Systembetreiber müssen neben der Zentralen Stelle auch dem Umweltbundesamt jährlich zum 1. März mitteilen, inwieweit sie bei den Beteiligungsentgelten Anreize geschaffen haben, damit die Verpackungen so gestaltet werden, dass sie möglichst gut recycelt werden können.
  • Bei den Ausschreibungen soll der Ausschreibungsführer nicht mehr die finanzielle Verantwortung für 50 Prozent der Kosten für die Sammlung, sondern die „Hauptkostenverantwortung“ übernehmen.
  • Für die Einrichtung der Zentralen Stelle wurde das Datum 1. Januar 2019 festgelegt. Sie soll „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ heißen, das Stiftungsvermögen soll bei mindestens 100.000 Euro liegen. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer sollen in ein Prüfregister aufgenommen werden.
  • In dem Kuratorium der Zentralen Stelle sollen nun auch Vertreiber sitzen.

Das Bundesumweltministerium hat den überarbeiteten Referentenentwurf inzwischen an die Ressorts weitergeleitet. Mitte Dezember soll das Kabinett über das Papier entscheiden. Anschließend kommt der Gesetzentwurf in den Bundestag. Dort wird dann – vermutlich Anfang des kommenden Jahres – mit dem parlamentarischen Verfahren begonnen.

© 320°/ek | 15.11.2016

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