Entwurf zum Verpackungsgesetz

Keine Nachverhandlungen, eine längere Vertragslaufzeit und nicht zuletzt eine Absicherungspflicht für erbrachte Entsorgungsleistungen privater Entsorgungsunternehmen: Der bvse besteht auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung des Verpackungsgesetzes. Aber auch qualitative Standards seien nötig.

bvse verlangt Absicherung für Entsorgerleistungen


Höhere Quoten für das Kunststoffrecycling und eine wirksame Kontrolle der dualen Systeme durch die Zentrale Stelle sind zentrale Forderungen des bvse zum neuen Verpackungsgesetz. „Für den bvse ist wichtig, dass die vorgesehene Zentrale Stelle gewährleistet, dass die Ausschreibungen fair und mittelstandsfreundlich gestaltet werden“, erklärt Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Die bislang erreichten ökologischen Ziele im Rahmen der Verpackungsentsorgung seien gerade durch die Tätigkeit der Entsorgungsunternehmen entwickelt und erreicht worden, betont der Verband. Diese Ziele müssten im Rahmen von fairen und ausgewogenen Vergabebedingungen für die private Entsorgungswirtschaft weiter verfolgt werden. In diesem Zusammenhang sollte laut bvse klargestellt werden, dass Nachverhandlungen unzulässig sind. Aus Gründen der Investitionssicherheit sollte auch die Vertragslaufzeit von drei auf fünf Jahre erhöht werden.

In Bezug auf die Zentrale Stelle sollte laut bvse darauf geachtet werden, dass die Hersteller und Inverkehrbringer sich nicht selbst kontrollieren. Deswegen sei es notwendig, eine vollumfängliche Beteiligung der privaten Entsorgungswirtschaft in der Zentralen Stelle zu gewährleisten.

Qualitative Standards

Ferner sollten bei der geplanten Erhöhung der Recyclingquoten auch die Anforderungen an die Qualität wesentlich erhöht werden. „Hierzu bedarf es der Festlegung von Standards zur qualitativen, aber auch quantitativen Verbesserung der zur Verfügung stehenden Sekundärrohstoffe in der gesamten Kette – von der Sammlung und Sortierung, über die Aufbereitung bis zur Verwertung“, so der bvse. Auch um dies gewährleisten zu können, sollten alle Organe der Zentralen Stelle mit Vertretern der privaten Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft besetzt werden.

Der Verband fordert zudem, dass die Eigentumsfrage im Verpackungsgesetz eindeutig zu Gunsten der privatrechtlichen Entsorgungs-/Recyclingunternehmen geregelt wird. Den bisher vorgesehenen Herausgabeanspruch nach Paragraf 22 Absatz 4 Satz 7 VerpackGE für PPK lehnt der bvse „auf das Schärfste“ ab.

Insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Probleme der dualen Systeme im Jahre 2014 fordert der bvse außerdem, dass die Schaffung einer insolvenzfesten Sicherheit in den Aufgabenkatalog der Zentralen Stelle aufgenommen wird. Diese Sicherheit sollte mittels eines Sicherheitsfonds der Systeme, welche bei der Zentralen Stelle angesiedelt ist, gewährleistet werden.

Im Entwurf ist zwar vorgesehen, dass der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung verlangen kann, dass sich die dualen Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung unterwerfen müssen. Eine Absicherungspflicht für erbrachte Entsorgungsleistungen privater Entsorgungsunternehmen besteht jedoch nicht.

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