Erfolgreiche Klage

Die Pläne für den Betrieb einer neuen Mineralstoffdeponie im Landkreis Oldenburg sind auf Eis gelegt. Das zuständige Oberverwaltungsgericht hält den Planfeststellungsbeschluss für nicht vollziehbar. Der Grund: Insbesondere der Schutz der Kreuzkröte sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.

OVG verhängt Baustopp für geplante DK I-Deponie Haschenbrok


Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschied mit seinem Beschluss vom 22. Juli 2016 (Az. 7 MS 19/16) zugunsten des Naturschutzbunds Deutschland. Der NABU hatte in einem Antrag gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen neue Deponie geklagt (Az. 7 KS 17/16) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 7 MS 19/16) gestellt. Beiden Anträgen gaben die Richter in Lüneburg statt.

Gegenstand des Verfahrens ist eine geplante, 15 Hektar große Deponie der Klasse I für Bauschutt, Boden, Straßenaufbruch und andere mineralische Abfälle in einer fast vollständig ausgebeuteten Sandabbaugrube in der Gemeinde Großenkneten im Landkreis Oldenburg. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dort über einen Zeitraum von etwa 18 Jahren vier neue Abschnitte zu errichten, die insgesamt 1,44 Millionen Kubikmeter Abfall aufnehmen sollen.

Wie das OVG erklärte, sei der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Mineralstoffdeponie Haschenbrok vorläufig nicht vollziehbar. Die Klage werfe mehrere schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aus dem Bereich des Artenschutzrechts auf, heißt es. So bestünden Zweifel an einer methodengerechten Kartierung und Bestandserfassung der Amphibien, insbesondere der Kreuzkröte. Zudem bezweifelten die Richter, die ausreichende Größe der Ausgleichsfläche und an ihrer dauerhaften rechtlichen Sicherung.

Gleiches gelte für die Vogelart des Flussregenpfeifers. Unterm Strich seien mit der Errichtung und dem Betrieb der Deponie gegebenenfalls irreparable Schädigungen des Bestandes der Kreuzkröte sowie die Vernichtung von Brutrevieren europäischer Vogelarten zu befürchten, so das OVG. Damit überwiege bei der Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des NABU das insoweit bestehende öffentliche Interesse und das private Interesse des Vorhabenträgers am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses.

Mit einem weiteren Beschluss (Az. 7 MS 23/16) lehnte der 7. Senat daher auch den parallel gestellten Antrag der Gemeinde Großenkneten auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes ab. Laut OVG sei keine „irreparable Schädigung der kommunalen Planungshoheit“ zu erkennen. Darüber hinaus sahen die Richter keine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen der Daseinsvorsorge“.

Die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

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