Stellungnahme

Die Zusammensetzung der Haushaltsabfälle, die Materialeigenschaften, aber auch die Sammel- und Sortiertechnik werden sich ändern, erwartet die DGAW. Deshalb sollte es im geplanten Verpackungsgesetz eine Öffnungsklausel geben. Sonst würde sich das Gesetz als innovationsfeindlich erweisen.

Verpackungsgesetz: DGAW fordert Öffnungsklausel


In ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Verpackungsgesetzes betont die DGAW, dass sie diejenigen Teile des Gesetzentwurfes unterstütze, die das stoffliche Recycling unter wettbewerblichen Randbedingungen weiter entwickeln wollen.

Allerdings geht der Verband davon aus, dass sich die Zusammensetzung der Haushaltsabfälle, die Materialeigenschaften und die Vielfalt der Verpackungen und sonstigen stoffgleichen Abfälle, die Sammel- und Sortiertechnik und wahrscheinlich auch das Verhalten der Bürger im Umgang mit Abfällen und Wertstoffen ändern werden. „Mit der Festschreibung unter anderem der bestehenden getrennten Sammlungssysteme erweist sich das Gesetz als innovationsfeindlich und trägt den zu erwartenden Veränderungen nicht ausreichend Rechnung“, warnt die DGAW.

Aus Sicht des Verbands sollte deshalb eine Öffnungsklausel in das Gesetz aufgenommen werden. Dies würde es ermöglich, dass die vom Kreislaufwirtschaftsgesetz geforderte qualitativ hochwertige stoffliche Verwertung in Zukunft auch durch andere Erfassungssysteme erreicht wird. Darüber hinaus sollten bei der Weiterentwicklung der kommunalen und privaten Systeme zur Wertstofferfassung und Verwertung folgende Punkte beachtet werden:

  • die tatsächliche Recyclingfähigkeit von Verpackungen (Material bzw. Materialverbund/Stückgröße)
  • der (notwendige) Schadstoffgehalt
  • die CO2 – Vermeidungskosten pro Gewichtseinheit
  • alternative Sammlungs- bzw. Verwertungsstrukturen (Restmüllsammlung, energetische Verwertung)
  • Maßnahmen für die verschiedenen Lebenszyklusphasen (Ökodesign, Schadstoffgehalte, Reparaturfähigkeit, Wiederverwendungsfähigkeit)
  • Steuerung durch eine starke zentrale Stelle mit staatlicher Trägerschaft, die eine Recyclingfähigkeit feststellt und sanktioniert, bzw. belohnt.

Wie die DGAW weiter hervorhebt, sei zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen stofflichen Verwertung ein Paradigmenwechsel notwendig. So genüge es nicht, allein durch Verwertungsquoten auf die Quantität der stofflichen Verwertung abzustellen. Es sei darüber hinaus erforderlich, auch Vorgaben an die Qualität des Verwertungsergebnisses zu erhöhen.

Außerdem müssten doppelte Sammelstrukturen für Haushaltsabfälle und die Sammlung von Materialien, die nach der Sortierung doch nur energetisch verwertet würden, vermieden werden, damit Umweltbelastungen verringert werden und Kosten für die Bürgerinnen und Bürger sinken. Und schließlich sollten sich die Verwertungsquoten für die stoffliche Verwertung an der erfassten Menge, sondern an der tatsächlich stofflich verwerteten Menge orientieren.

Darüber hinaus setzt sich die DGAW für eine neutrale Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen ein. Dafür macht sie folgende Empfehlungen:

  • Lizenzgebühr abhängig von Recyclingfähigkeit
  • Feststellung durch neutrale Instanz
  • Anrechnung von notwendigen Nutzungs- bzw. Schutzfunktionen (z.B. Multi-Layer-Folien mit verlängertem Schutz vor dem Verderben von Lebensmitteln)
  • Verständliche Kennzeichnung zu Recyclingfähigkeit und Verwertungsweg (Farbe für Recyclingfähigkeit – Symbol für Verwertungsweg)
  • Beschränkung der Sortierung auf Gegenstände, die auch tatsächlich recycelt werden können; für nicht zu recycelnde Abfällen sind Verwertungswege ohne Sortierung zu prüfen.
  • Einführung einer echten Produktverantwortung.
  • Berücksichtigung der Nachfrage nach Produkten mit Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe.

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