Abstimmungsvereinbarung

Abstimmungsvereinbarungen zwischen den dualen Systemen und den örE, die Ende des Jahres oder früher enden, müssen neu geschlossen werden. Darauf weist das baden-württembergische Umweltministerium hin. Den dualen Systemen drohe sonst der Widerruf der Genehmigung.

Ministerium warnt vor Verzögerungstaktik


In die Diskussion um die Gültigkeit von Abstimmungsvereinbarungen hat sich jetzt nochmal das baden-württembergische Umweltministerium eingeschaltet. In einem Schreiben an alle dualen Systeme legt das Ministerium seine Rechtsauffassung dar. Demnach sind Abstimmungsvereinbarungen, die am 31.12.2018 oder früher enden, nicht mehr weiter gültig. Sie müssen daher neu verhandelt werden. Diese Rechtsauffassung vertrete auch das Bundesumweltministerium.

Verweigern duale Systeme die Neuverhandlung der Abstimmungsvereinbarung, würden sie den Widerruf ihrer Genehmigung riskieren, betont das Landesministerium. Denn das Verpackungsgesetz verlange als Voraussetzung der Genehmigung, dass mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) derartige Vereinbarungen geschlossen werden.

Außerdem weist das Ministerium darauf hin, dass die dualen Systeme noch nicht für alle Gebiete einen Ausschreibungsführer benannt hätten. Der Ausschreibungsführer trägt für ein bestimmtes Sammelgebiet die Hauptkostenverantwortung und ist für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens verantwortlich. Sollte der Ausschreibungsführer eine nötige Abstimmungsvereinbarung nicht abschließen, könnte das den raschen Widerruf mangels Flächendeckung zur Folge haben, stellt das Ministerium klar. Außerdem könnte es „die Anordnung des Sofortvollzugs auslösen, sodass ein neuer Ausschreibungsführer benannt werden könnte“.

Auch örE sind gefordert

Das Ministerium macht aber ebenfalls deutlich, dass auch die örE auf eine Einigung hinarbeiten müssten. Sie sollte daher realistische Forderungen stellen. Sollten aber dennoch einzelne duale System den Abschluss der Abstimmungsvereinbarungen bewusst verzögern, werde das Ministerium das nicht dulden, heißt es in dem Schreiben.

Aus Sicht der Berliner Anwaltskanzlei GGSC ist die Androhung von drastischen Konsequenzen gerechtfertigt. Denn zwischenzeitlich gingen Schreiben der Systembetreiber bei den örE ein, nach denen die Vorbereitung der Ausschreibung der LVP-Leistungsverträge für den Zeitraum 2020 bis 2022 im März 2019 abgeschlossen sein müsste. Demgegenüber habe aber der Abschluss von Abstimmungsvereinbarungen noch Zeit.

Höhere Sicherheitsleistungen

Wie das baden-Württembergische Umweltministerium außerdem ankündigt, werden sich die Länder aller Voraussicht nach in Kürze auf ein Modell zur Berechnung der Sicherheitsleistung verständigen. Hierfür planen die Länder eine „nicht unerhebliche Erhöhung“ der Sicherheitsleistung.

„Sollten Hinweise zutreffen, wonach sich die dualen Systeme auf einen gemeinsamen Fonds verständigen wollte, würden wir um eine rasche Mitteilung bitten, um vor der Festlegung von Sicherheitsleistungen prüfen zu können, ob solch ein Fonds die gleiche Sicherheit wie die bislang geforderte Bankbürgschaft auf erstes Anfordern oder eine Hinterlegung bieten könnte“, heißt es in dem Schreiben. „Ein Vorgehen ohne rechtzeitige Einbindung der zuständigen Länderbehörden wäre auf jeden Fall kontraproduktiv.“

 

© 320° | 05.12.2018

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