Deklaration von Abwärme

Der Entsorgerverband bvse stemmt sich dagegen, die Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen als erneuerbare Energie zu deklarieren. Eine solche Regelung ist im Hamburgischen Klimaschutzgesetz vorgesehen. Der Verband befürchtet eine Zunahme der Müllverbrennung.

„Müllverbrennung würde nicht teurer, sondern günstiger“


Anlass zur Sorge ist für den bvse der Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen das bisherige Gesetz an die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) anpassen. Eine der Regelungen sieht vor, die Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen als „erneuerbare Energien“ zu deklarieren.

Eine solche Regelung hätte „verheerende Folgen für die Kreislaufwirtschaft“, warnt der bvse. „Umweltverträglichere Abfallbehandlungen, Getrennthaltung, Recycling und der Einsatz von Ersatzbrennstoffen werden im Wettbewerb unattraktiv“, erklärt Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock. „In der Folge werden dann nicht nur Beseitigungsabfälle in der MVA verbrannt, sondern auch wieder Abfälle, die sich für eine stoffliche oder höherwertige energetische Verwertung eignen.“

„Widerspruch zum aktuellen Gebäudeenergiegesetz“

Nach Auffassung des bvse weicht die geplante Deklaration von Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen von der bundesgesetzlichen Regelung ab. „Die in § 10 Absatz 2 beabsichtigte Änderung, die die Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen als erneuerbare Energie deklariert, steht sogar in direktem Widerspruch zum aktuellen Gebäudeenergiegesetz (GEG)“, erklärt Rehbock. „Im GEG ist die Abwärme aus Abfallbehandlungsanlagen weder ausdrücklich als erneuerbare Energie erwähnt noch in der Auflistung der explizit aufgeführten Definitionen für die Kategorie ‚erneuerbare Energie‘ zu finden. Der Wortlaut des § 42 unterscheidet sogar ausdrücklich zwischen erneuerbaren Energien und der Nutzung von Abwärme.“

Zudem sieht der bvse einen Widerspruch zum neu gefassten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieses Gesetz bezieht Müllverbrennungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 in den nationalen CO2-Handel ein, mit dem Ziel, die Müllverbrennung zu verteuern. Die Aufnahme von Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen in den Erneuerbare-Energien-Katalog hingegen würde dazu führen, dass Müllverbrennungsanlagen die höheren Kosten durch die CO2-Bepreisung teilweise sogar wieder überkompensierten, indem sie in den Genuss umfangreicher staatlicher Förderprogramme für erneuerbare Energien kämen. Damit würde die Müllverbrennung im Ergebnis nicht teurer, sondern günstiger.

„Die im Entwurf beabsichtigten Änderungen, die Abwärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen als „erneuerbare Energien“ zu deklarieren, lehnen wir ganz eindeutig ab“, so Rehbock. Die geplanten Änderungen konterkarierten sowohl die Erreichung der angestrebten Klimaneutralitätsziele als auch geltendes Bundesrecht.

320°/re

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