Novellierung

Die Hoffnungen auf ein Abfallende für güteüberwachte Ersatzbaustoffe haben sich nicht erfüllt. Der Bundesrat hat dem Entwurf zur Anpassung der Ersatzbaustoffverordnung zugestimmt. Die Bauwirtschaft spricht von einem „Bärendienst“ für die Kreislaufwirtschaft.

Enttäuschung über Beschluss zur Ersatzbaustoff­verordnung


Statt mit einer Regelung zum Abfallende mehr Recycling am Bau zu ermöglichen, habe die Politik eine große Chance vertan, erklärte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), im Anschluss an die Bundesratsentscheidung an diesem Freitag.

„Bund und Länder haben sich heute dagegen entschieden, eine rechtssichere und nachhaltige Verordnung für mehr Recycling sowie weniger Verfüllung und Deponierung zu schaffen. Das eindeutig geregelte Abfallende innerhalb der Ersatzbaustoffverordnung wäre ein echter Hebel zur Verbesserung der Kreislaufwirtschaft gewesen.“

Die Bauwirtschaft erwartet, dass die Bereitschaft zur Herstellung und die Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen künftig „stark zurückgehen“ wird und „enorme Massenverschiebungen in die Verfüllung und in die Deponie“ die Folge sein werden. „Wir appellieren dringend an die politischen Entscheidungsträger, sich zeitnah mit uns an einen Tisch zu setzen, um schnellstmöglich eine praktikable Lösung für die Zukunft zu finden“, so Pakleppa.

Der ZDB hatte im Vorfeld gefordert, für güteüberwachte Baustoffe aus Recyclingmaterial das Ende der Abfalleigenschaft zu beschließen. Nur so werde eine höhere Recyclingquote am Bau möglich. Nur, wenn Recyclingmaterial nicht mehr der Makel des Abfalls anhänge, werde es sich auf dem Markt etablieren und als Baumaterial wiederverwendet werden, mahnte der Verband.

12 Änderungsvorschläge

Der Bundesrat räumt in seinem Beschluss zur Ersatzbaustoffverordnung ein, dass „nicht alle relevanten Aspekte adressiert“ worden seien. „Daraus resultieren weiterhin bestehende Probleme beziehungsweise Unklarheiten für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung ab dem 1. August 2023. Gleichwohl hält der Bundesrat es für geboten, dass die in Artikel 1 berücksichtigten Änderungen der Ersatzbaustoffverordnung zum 1. August 2023 in Kraft treten können und verzichtet auf etwaige Maßgaben, da diese einem rechtzeitigen Inkrafttreten der Verordnung im Weg stehen würden.“

Die Bundesregierung solle weitere Anpassungen in der Ersatzbaustoffverordnung vornehmen, empfehlen die Länder. So sei etwa die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen für die Herstellung von Asphaltmischgut „nicht sachgerecht berücksichtigt“. Auch die Regelungen zur Probenahme von Bodenmaterial und Baggergut, welches keiner Aufbereitung bedarf, seien nicht eindeutig beziehungsweise sachgerecht. Gleiches gelte für die Anforderungen an die Analytik für mobile Aufbereitungsanlagen bei Wechsel der Baumaßnahme, insbesondere bezüglich des Verfahrens zur Eluat-Herstellung. Insgesamt sind es 12 Punkte, die der Bundesrat für verbesserungswürdig hält.


Link zum Bundesratsbeschluss:

320°/sr

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