Reaktion auf Ankündigung von BellandVision

Der Gegenwind für BellandVision wird heftiger: In einem Schreiben wirft der bvse dem Systembetreiber grob rechtswidriges Verhalten vor, wenn er die Vergütung tatsächlich kürzen würde. Am Ende könnte gar die Feststellung als duales System in Frage gestellt werden, warnt der Verband.

„Eklatanter Vertragsbruch“


Das Schreiben datiert vom 6. Mai und ist die Reaktion des bvse auf die Mitteilung von BellandVision, den eigenen Marktanteil und damit die Vergütung der Entsorgungsunternehmen um 3,68 Prozentpunkte zu kürzen. Wie der Verband hervorhebt, betreffen die Auseinandersetzungen zwischen BellandVision und den anderen dualen Systemen ausschließlich das Verhältnis der dualen Systeme untereinander. Zulässig seien demnach nur Schadenersatzansprüche der dualen Systeme untereinander.

Die Kürzung der Vergütung durch Belland Vision wäre daher ein grob rechtwidriger Bruch der Miterfassungs- und Ausschreibungsfolgerverträge. Wie der bvse betont, hänge der Vergütungsanteil des Auftraggebers von seinem Planmengenanteil ab. Dieser Planmengenanteil sei so definiert, dass es sich ausschließlich um den von dem unabhängigen Dritten mitgeteilten prozentualen Anteil der Vertragsmengen und nicht um eine willkürliche oder andersgeartete Schätzung des Auftraggebers handelt. „Die Ankündigung, von diesen eigenen Vertragsvorgaben zur eigenen Gewinnmaximierung vorsätzlich abzuweichen, stellt einen eklatanten Vertragsbruch Ihrerseits dar“, heißt es in dem Schreiben an BellandVision.

Sollte der Systembetreiber tatsächlich seine LVP-Sortiervertragspartner anweisen, nur noch die geringeren Vertragsmengen entgegenzunehmen, geht der bvse davon aus, dass die Auftragnehmer die überzähligen Mengen auf Kosten von BellandVision einer anderweitigen Verwertung zuführen. Darüber hinaus dürften die Auftragnehmer das vertragswidrige Verhalten abmahnen. Somit könnten sie den jeweiligen Vertrag noch im Mai fristlos kündigen, warnt der Verband. Gleiches gelte, wenn BellandVision Anfang Juni die Vergütungen für Mai kürzen sollte.

„Welche Folgen die Kündigungen der Miterfassungs- und Ausschreibungsfolgerverträge im Hinblick auf Paragraf 6 Abs. 3 VerpackV und die entsprechenden Regelungen im Bescheid über Ihre Feststellung als duales System haben, sollten Sie dann im Einzelnen prüfen“, rät der bvse abschließend. In jedem Fall seien die bvse-Mitgliedsunternehmen nicht mehr bereit „sich permanent mit Auseinandersetzungen befassen zu müssen, die die beauftragten Entsorgungsunternehmen schlicht nichts angehen“.

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