Zulässige Werbung

kostenpflichtig
Wer ein Produkt mit dem Begriff „klimaneutral“ bewerben will, kann dies guten Gewissens tun: Das Oberlandesgericht Schleswig hat die rechtliche Zulässigkeit bestätigt. Das gilt erst recht, wenn es einen Hinweis auf Kompensationsmaßnahmen gibt.

Gericht: Verbraucher wissen, was Klimaneutralität bedeutet


Im zugrunde liegenden Fall ging es um ein Unternehmen, das verschiedene Marken Haushalts- und Hygieneartikel vertreibt, darunter auch Müllbeutel, auf denen die Werbeaussage „klimaneutral“ aufgedruckt ist. Der Kläger wandte ein, dass die Werbung nicht zulässig sei, weil es keine näheren Erläuterungen zu der Angabe „klimaneutral“ gebe. Nach Auffassung des Klägers sei die werbliche Aussage irreführend, weil sie den Eindruck erwecken könnte, dass es ein klimaneutral produzie

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