Zwischenbilanz für österreichische Recyclingholz-Verordnung

Seit 2012 gilt in Österreich die Recyclingholz-Verordnung. Die Verordnung gewährt vor allem bei der Eigenüberwachung viel Freiheit. Das Anreizsystem ist einfach: Je sauberer das Altholz ist, umso mehr kann eingesetzt werden.

Viel Freiheit, strenge Grenzwerte


Das Anreizsystem soll in erster Linie dazu führen, dass die Qualität des Recyclingholzes besser wird, erklärte Hubert Grech vom österreichischen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf dem bvse-Altholztag in Mainz. Grundsätzlich gebe es zwei Bereiche in der Verordnung: Zum einen das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie, zum andere die Regelungen zum Abfallende von Recyclingholz.

In der Verordnung seien jene Stoffe gelistet, die für das Recycling geeignet sind, sagte Grech. Darüber hinaus gebe es detaillierte Vorgaben zur Beschaffenheit des Recyclingholzes, um für den Einsatz in der Holzwerkstoffindustrie geeignet zu sein. Dazu zählen unter anderem die Einhaltung von Grenzwerten, Probenahmevorschriften sowie Bestimmungsverfahren, Identitätskontrolle oder die externe Prüfung.

Das Herzstück der Verordnung sind jedoch die Grenzwerte, erklärte Grech. Die Grenzwerte seien vom naturbelassenen Holz abgeleitet worden. Im Unterschied zur deutschen Altholzverordnung würde der Median und der 80-er Perzentil bestimmt. Diese Werte werden dann durch den so genannten Recyclingfaktor (= 4 – 3 x Recyclingholzanteil [kg/kg]) dividiert. Bei 100 Prozent Recyclingholz beträgt der Recyclingfaktor 1; bei 0 Prozent Recyclingholz beträgt der Recyclingfaktor 4. Dies führe zu einer einfachen Regel: Je sauberer das Altholz ist, umso mehr kann davon eingesetzt werden.

Große Freiheit bei der Eigenüberwachung

Wie Grech weiter ausführte, gebe es im Bereich der Eigenüberwachung eine relativ große Freiheit. Im Grunde genommen sei es egal, ob der Abfallerzeuger, der Sammler, der Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen oder einer befugte externe Fachperson die Eigenüberwachung durchführe. In jedem Fall müsse aber eine ausreichende Erfahrung vorgewiesen werden.

Darüber hinaus gebe es Ausnahmen von der Beprobung. So müssten naturbelassene und unbehandelte oder schadstofffrei behandelte Holzabfälle, die am Abfallort getrennt erfasst werden, nicht beprobt werden. Insofern müssten auch keine Grenzwerte eingehalten werden. Das funktioniere aber nur, weil man einen Abfallkatalog hat, betonte Grech. Im Zuge der Ausnahmeregelung entfielen sodann auch Rückstellproben, die Identitätskontrolle und die externe Überwachung.

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