Klage gegen Verbot der gewerblichen Sammlung

Der bayerische Landkreis Landsberg hat zum 1. Juli die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verboten. Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht München entschied. Der Landkreis sieht das anders – er hat Berufung eingelegt.

Gericht gibt gewerblichem Alttextil-Sammler Recht


Für die 14 gewerblichen Alttextilsammler, die im Landkreis Landsberg tätig sind, sollte ab 1. Juli Schluss sein. Der Kreistag hatte im März 2013 beschlossen, die gewerbliche Sammlung ab diesem Tag zu verbieten. Doch soweit wird es möglicherweise nicht kommen. Denn das Verwaltungsgericht München hat das Vorhaben vor kurzem ausgebremst.

Die Richter gaben der Klage eines gewerblichen Sammlers Recht. Ausschlaggebend sei gewesen, dass das gewerbliche Unternehmen die Sammlung schon im September 2012 angezeigt hatte, erklärte ein Sprecher des Landkreises. Eine Untersagung ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die Kommune bereits ein eigenes Sammelsystem betreibt. Das war nicht der Fall. Die Untersagung beschloss der Kreistag erst im März 2013.

Wie der Sprecher erklärte, habe der Kreis Landsberg allerdings Berufung eingelegt. Derzeit prüfe der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit des Berufungsantrages. Weitere Einzelheiten wollte der Sprecher nicht nennen.

Der Sprecher betonte aber, dass es dem Kreis nicht darum ginge, größere Einnahmen zu erzielen. Gemessen an der Größe des Kreises und der Zahl der Einwohner von rund 115.000 müsste das Aufkommen bei rund 1.000 Tonnen im Jahr liegen, sagte der Sprecher. Der Kreis habe allerdings nur mit einem Sammelvolumen von 400 Tonnen kalkuliert. Den Rest würden sich die karitativen Organisationen DRK und Aktion Hoffnung teilen. Die gemeinnützige Sammlung solle auch in Zukunft nicht eingeschränkt werden.

Parallelen zur Entscheidung des VGH Baden-Württemberg

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deckt sich mit einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg von September 2013. Damals hatte der VGH argumentiert, dass eine Untersagung der gewerblichen Sammlung nur dann möglich ist, wenn die betreffende Sammlung “überwiegende öffentliche Interessen” gefährdet.

Der VGH erklärte damals auch, dass die Möglichkeit zum Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt durch private Konkurrenz erthalten bleiben müsse. Dies würden die europarechtlichen Vorgaben verlangen. Der Argumentation, dass jede gewerbliche Sammlung per se niedrige Abfallgebühren verhindere, weil durch die gewerbliche Sammlung erlösbringende Wertstoffe verloren gehen, folgte der VGH nicht.

Selbst die Argumentation, die gewerbliche Sammlung sei unzulässig, weil es bereits kommunale Sammelcontainer gebe, teilt der VGH nicht. Eine solche Rechtsauffassung würde zu einem “absoluten Konkurrentenschutz” führen, falls ein öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem bestehe, befanden die Richter. Jeder Wettbewerb wäre somit per se unzulässig. Ein solches Monopol für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht europarechtskonform, betonte das Gericht.

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