Entwurf zur Gewerbeabfallverordnung

Getrenntsammlung, Sortier- und Recyclingquoten und eine umfassende Überwachung: Die Novelle der Gewerbeverordnung soll die Schwachstellen des jetzigen Papiers ausmerzen. Nun liegt der erste Arbeitsentwurf vor.

Gewerbeabfall-Verordnung: BMUB veröffentlicht Arbeitsentwurf


Lange hat die Abfallwirtschaft darauf gewartet, dass die nahezu wirkungslose Gewerbeabfallverordnung endlich überarbeitet wird. Nun ist immerhin der erste Arbeitsentwurf fertig. Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat den entsprechenden Vorschlag bereits an die betroffenen Akteure weitergeleitet.

Im Prinzip ist der Entwurf vom 12. Februar für die Branche keine Überraschung, er zementiert im Wesentlichen das, was das BMUB Ende November vergangenen Jahres vorgestellt hatte. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Getrenntsammelpflicht

Grundsätzlich wird in der Verordnung festgelegt, dass Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz und Bioabfälle künftig getrennt gesammelt werden müssen – und zwar vom Erzeuger oder Besitzer der gewerblichen Siedlungsabfälle. Außerdem müssen diese Abfälle an eine geeignete Vorbehandlungsanlage gegeben werden, die die Stoffe für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbereitet.

Ausnahmen sind jedoch möglich: Nämlich dann, wenn die technischen Möglichkeiten fehlen oder die Umsetzung wirtschaftlich unzumutbar ist. Das gilt beispielsweise auch wenn die Mengen zu gering sind. Sollten die Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, müssen die Gemische an Sortieranlagen geliefert werden. Der Abfallerzeuger oder -besitzer muss sich die Lieferung und Annahme der Gemische bestätigen lassen und diese Papiere gegebenenfalls der Behörde vorlegen. Die Ausnahmen gelten jedoch in keinem Fall für Glas und Bioabfälle.

Anforderungen an die Vorbehandlung

Der Gesetzentwurf sieht vor, an die technische Ausstattung der Vorbehandlungsanlagen Mindestanforderungen zu stellen. Dabei werden auch einzelne Anlagenkomponenten vorgeschrieben: Unter anderen muss die Anlage beispielsweise Aggregate zur Separierung verschiedener Korngrößen und Kunststoffarten sowie zur Metallausbringen enthalten. Die Anlagen müssen so funktionieren, dass bei der Sortierung mindestens 85 Prozent werthaltige Abfälle aussortiert werden. Aus dieser Menge wiederum müssen mindestens 50 Prozent einem Recyclingverfahren zugeführt werden.

Die zweite Quote von 50 Prozent soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gelten und sie ist höher, als der Leiter der Unterabteilung Kreislaufwirtschaft, Thomas Rummler, im November angekündigt hatte. Damals waren zwischen 30 bis 40 Prozent angedacht.

Ob die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden, soll durch Eigen- und Fremdkontrolle dokumentiert werden. Die Sortierungsquote muss monatlich festgehalten werden. Bezüglich der Recyclingquote sollen die Anlagenbetreiber die Daten jährlich an die zuständige Behörde übergeben. Werden die geforderten Quoten unterschritten, müssen die Gründe dafür dargelegt werden. Abfälle, die nicht aussortiert werden, „sind einer hochwertigen sonstigen Verwertung, insbesondere energetischen Verwertung, zuzuführen“, heißt es im Arbeitsentwurf.

Umgang mit Bau- und Abbruchabfällen

Die novellierte Gewerbeabfallverordnung wird auch die Entsorgung von Abfällen auf Baustellen neu regeln. Auf Baustellen sollen grundsätzlich Glas, Kunststoffe, Metalle, Verpackungen aus Papier und Pappe, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik getrennt gesammelt werden. Wie bei den restlichen Gewerbeabfällen müssen sie für die Wiederverwendung oder das Recycling vorbehandelt werden. Das gilt auch für die Abfallfraktionen aus Abbruch, Sanierung und Rückbau. Erstmals wird dabei festgelegt, dass auch Stoffe wie Schlacken und Aschen getrennt gesammelt werden müssen.

Auch hier sind Ausnahmen möglich, diese müssen jedoch bei der zuständigen Behörde begründet werden. Beispielsweise könnte die Getrenntsammlung aufgrund hoher Verschmutzung keinen Sinn machen. Die mögliche Sonderregel gilt nicht für Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis.

Diejenigen Gemische, die keine mineralischen Abfälle enthalten, müssen an eine Sortieranlage geliefert werden. Sollten in den Gemischen mineralische Abfälle enthalten sein, müssen die mineralischen Bestandteile aufbereitet werden und zwar in einer Anlage, die recycelbare Gesteinskörnungen herstellt.

Überlassungspflicht der Gemische

Wenn ein Erzeuger oder Besitzer von Abfallgemischen auf dem Bau oder im Gewerbe diese nicht selbst verwertet, muss er sie dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträge (örE) überlassen. Dafür muss er zur Sammlung die Behälter des örE verwenden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn das kommunale Unternehmen die Entsorgung von Gewerbeabfällen explizit ausschließt.

Kontrollen

In drei weiteren Paragrafen legt der Entwurf fest, wie die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen kontrolliert werden sollen. Bei der Eigenkontrolle soll das Unternehmen Abfallan- und auslieferungen sowie Art und Menge der Abfälle selbst dokumentieren. Alle sechs Monate soll die Anlage durch die zuständige Behörde überprüft und die Dokumentation überwacht werden. In einem Betriebstagebuch muss der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage Betriebsdaten, Sortierquoten und Recyclingmengen festhalten und diese mindestens fünf Jahre aufbewahren.

So geht es weiter

Die betroffenen Kreise haben nun bis 13. März Zeit, ihre Kommentare zu dem Arbeitsentwurf schriftlich abzugeben. Ende März findet dann eine Besprechung im BMUB statt. Anschließend soll der erste Referentenentwurf vorgelegt werden. Das parlamentarische Verfahren könnte dann im zweiten Halbjahr 2015 beginnen. Rummler hatte bereits im November den straffen Zeitplan gerechtfertigt: Es gebe schwierigere Projekte hinsichtlich der Interessengrundsätze als bei der Gewerbeabfallverordnung, sagte er damals.

© 320°/ek | 23.02.2015

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