Ergebnisse der Bundesratssitzung

Wie erwartet ist der Bundesrat den meisten Ausschussempfehlungen gefolgt. Die Länderkammer fordert nun an 27 Stellen Änderungen im Gesetzentwurf zur Novelle des ElektroG. Die Änderungen betreffen sowohl Erstbehandlungsanlagen als auch öffentlich-rechtliche Entsorger.

Novelle des ElektroG: Bundesrat fordert zahlreiche Änderungen


In der Bundesratssitzung am vergangenen Freitag (8. Mai) sind die Ländervertreter den meisten Anträgen der beratenden Ausschüsse aus den Ressorts Umwelt, Innere Angelegenheiten und Wirtschaft gefolgt. Neben einigen Umformulierungen wurden somit folgende Änderungswünsche in die Novelle des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) aufgenommen:

  • Allgemein fordert der Bundesrat die Regierung auf, dass Vorgaben für die umweltgerechte Gestaltung der Geräte entwickelt werden, die auch zu einer längeren Lebensdauer führen. Vorgaben an das Produktdesign sollen auf europäischer Ebene festgelegt werden.
  • Bei der Quotenermittlung soll für jede Gerätekategorie zunächst das Gewicht der Altgeräte bestimmt werden – als Summe der entnommenen Werkstoffe, Bauteile und Wertstoffe sowie der verbleibenden Altgeräte, die entweder einer Wiederverwertung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt werden. Dieses Gewicht soll dann durch das Gewicht aller getrennt gesammelten Geräte der entsprechenden Kategorie geteilt werden.
  • Im Falle der Optierung kann der öffentlich-rechtliche Entsorger monatlich angeben, welche Geräte er an die Erstbehandlungsanlage abgegeben hat. Im Entwurf war die Meldung „unverzüglich“ gefordert. Falls die Gemeinsame Stelle einen Sachverständigen hinzuzieht, muss dieser auch von ihr bezahlt werden.
  • Chipkarten werden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
  • Datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben von dem Gesetz unberührt.
  • Akkus und Batterien müssen aus den Geräten künftig problemlos entnommen werden können. Sie müssen aber nicht zwingend herausgenommen werden, da sie bei der Wiederverwertung oft entscheidend sind.
  • Öffentlich-rechtliche Sammler sollen berechtigt sein, schon an der Sammelstelle oder bei der Abholung aus Haushalten die Altgeräte in verschiedene Behältnisse zu separieren.
  • Jeder Verbraucher soll die Geräte unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Entsorgungsgebiet abgeben können.
  • Die freiwillige Rücknahme – beispielsweise durch herstellereigene Systeme wie Lightcycle – soll auch an den Sammel- und Übergabestellen der örE möglich sein.
  • Nicht nur die örE, sondern auch Vertreiber und Hersteller müssen die Verbraucher darauf hinweisen, dass sie für das Löschen von personenbezogenen Daten selbst verantwortlich sind. Zusätzlich müssen die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen nachweisen, dass sie Vorkehrungen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen getroffen haben.

Nicht gefolgt ist der Bundesrat unter anderem den Empfehlungen, dass örE die geplante Optierung lediglich 3 Monate vorher anzeigen müssen. Es wird somit eine Vorlaufzeit von 6 Monaten gelten. Keine Zustimmung hat auch die Empfehlung gefunden, dass gewerblich anfallende E-Schrott-Mengen nur dann als „Altgeräte aus privaten Haushalten“ gelten, wenn sie in haushaltstypischen Mengen vorkommen. Auch die Empfehlung, dass Nachtspeichergeräte nur direkt bei einer entsprechenden Behandlungsanlage abgegeben werden können, hat der Bundesrat zurückgewiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen sie weiterhin zurücknehmen.

Im nächsten Schritt wird nun der Bundestag voraussichtlich Ende Juni/Anfang Juli über das Gesetz beraten. Abschließend wird sich der Bundesrat voraussichtlich im September 2015 in zweiter Lesung mit dem Gesetz befassen. Geplant ist, dass die neuen Regelungen der Novelle bis spätestens Ende dieses Jahres in Kraft treten.

© 320°/ek | 11.05.2015

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