Gewerbliche Sammlung von Altmetallen

Knapp drei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur gewerblichen Kleinsammlung von Altmetallen liegt nun die Urteilsbegründung vor. Damit wird nochmals deutlich, welche Informationen Überwachungsbehörden über das Verwertungsverfahren einholen dürfen – und welche nicht.

„Das Urteil hat wegweisende Bedeutung“


Ende Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil klargestellt, dass gewerbliche Sammler von Altmetallen bei der Anzeige ihrer Sammlung nur ihren ersten Abnehmer benennen müssen (AZ: BVerwG 7 C 5.15). Nun liegt die Urteilsbegründung vor, die insbesondere bei Rainer Cosson, Hauptgeschäftsführer des Stahlrecyclingverbands BDSV, auf Genugtuung trifft.

„Das Urteil hat meines Erachtens wegweisende Bedeutung“, sagt Cosson in einer Stellungnahme. Denn es schreibe Überwachungsbehörden und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ins Stammbuch, „dass die Darlegungsverpflichtungen des Paragrafen 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht dafür instrumentalisiert werden können, den kommunalen Altmetallsammlungen – unter Ausschaltung der gewerblichen Sammler – einen exklusiven Zugriff zu sichern“.

Des Weiteren weist Cosson darauf hin, dass das höchste deutsche Verwaltungsgericht den gewerblichen Altmetallsammlern bescheinigt, Teil einer „effektiven Ressourcennutzung“ zu sein. So stelle das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung fest, „dass alles dafür spricht, dass im Marktsegment Altmetall eine effektive Ressourcennutzung verwirklicht wird und die Verwertungswege funktionieren“. In einem solchen Bereich erfülle der Sammler seine Anzeigepflicht dadurch, dass er nachvollziehbar einen pauschalen Verwertungsweg schildert und die Entsorgungsunternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, namentlich benennt.

Daneben müsse der Sammler belegen, dass die aufgeführten Entsorgungsunternehmen willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen. Laut Urteilsbegründung genügt dafür eine schriftliche Erklärung des abnehmenden Unternehmens, aus der sich ergibt, dass die Annahme der Abfälle sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch des Zeitraums der Sammlung gewährleistet ist.

Dem Urteil liegt die Klage eines gewerblichen Kleinsammlers von Altmetall zugrunde. Ihm wurde von der zuständigen Behörde die Sammlung aus privaten Haushaltungen untersagt, weil der Betrieb nicht den vollständigen Verwertungsweg für die von ihm gesammelten Abfälle vom Einsammeln bis zum Abschluss der Verwertung dargelegt hat. Eine solche Forderung ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerechtfertigt. „In einem funktionierenden Marktsegment wie dem für Altmetalle sind von einem Kleinsammler, der in ein mehrstufiges Verwertungsverfahren eingebunden ist, nach Paragrafen 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG keine „anlagenscharfen“ Darlegungen über den letztendlichen Verwertungsort und die Verwertungsverfahren zu verlangen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

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