LAGA-Vollzugshinweise

Die Diskussion um die abfallrechtliche Einstufung von emulsionsbehafteten Metallspänen ebbt nicht ab: Bayern hält daran fest, solche Metallspäne pauschal als gefährlichen Abfall einzustufen. Nun will auch Baden-Württemberg einen neuen Anlauf unternehmen.

„Aufruf zum Rechtsbruch“


Die umstrittene Frage, ob emulsionsbehaftete Metallspäne als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist schon einmal vor Gericht gelandet. Damals, im Jahr 2017, hatte das Verwaltungsgericht Sigmaringen dem baden-württembergischen Umweltministerium widersprochen. Das Gericht hatte die Ansicht vertreten, dass behaftete Metallspänne nicht pauschal als gefährlicher Abfall einzustufen sind. Das Gericht gab dem Umweltministerium die Gelegenheit, die betreffende Anordnung zurückzuziehen. Das Ministerium machte davon Gebrauch, damit war die Sache vom Tisch.

Nun kocht das Thema wieder hoch – dieses Mal in Bayern. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) hatte schon im Februar dieses Jahres den Hinweis veröffentlicht, dass emulsionsbehaftete Metallspäne als gefährlicher Abfall einzustufen sind. An dieser Sichtweise habe sich bis dato nichts geändert, berichtete der Würzburger Rechtsanwalt Stephan Jäger beim bvse-Schrottforum vergangene Woche in Frankfurt. Von daher sei ein neuer Rechtsstreit wahrscheinlich.

„Passt hinten und vorne nicht“

Das LfU folgt mit seiner Vorgabe den LAGA-Vollzugshinweisen, wonach emulsionsbehaftete Metallspäne unter den Schlüssel 18 01 18* für gefährliche Abfälle fallen. Inzwischen habe auch Baden-Württemberg wieder angekündigt, den LAGA-Beschluss umsetzen zu wollen, erklärte Jäger.

Für ihn ist der Vorstoß nicht nachvollziehbar. Die Einstufung solcher Späne als gefährlicher Abfall sei mit der Systematik der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) nicht in Einklang zu bringen, erklärte Jäger. Solche Späne seien vom Gesetzgeber als nicht gefährlich tituliert worden. Seither seien keine Hinweise aufgetaucht, die diese Meinung revidieren könnten.

„Die Sichtweise, die von der LAGA propagiert wird, ist der Aufruf zum Rechtsbruch“, sagte der Rechtsanwalt. „Das passt hinten und vorne nicht.“ Jäger wies darauf hin, dass die LAGA lediglich eine Auslegung von Rechtsvorschriften vornehme. Das sei aber nur eine Meinung. „Solange kein Verwaltungsakt vorliegt, verhält sich kein Entsorger illegal“, versicherte er.

Nur im Einzelfall gefährlicher Abfall

Generell fallen unter den Abfallschlüssel 18 01 18* ölhaltige Metallschlämme wie Schleif-, Hon- und Läppschlämme. Dass emulsionsbehaftete Metallspäne ebenfalls zu diesem Abfallschlüssel gehören sollen, begründet das LfU mit den Tropfverlusten von Kühlschmierstoffen (KSS), die auftreten könnten. Doch auch der Essener Rechtsanwalt Gregor Franßen von der Kanzlei Heinemann & Partner weist diese Sichtweise zurück. „Richtigerweise sind Metallspäne, auch wenn sie KSS-Anhaftungen aufweisen, den Abfallschlüsseln aus der Gruppe 12 01 gemäß dem AVV-Abfallverzeichnis zuzuordnen“, meint er. Demnach wären sie grundsätzlich als nicht gefährliche Abfälle einzustufen.

Nur im Einzelfall wäre es zulässig, solche Metallspäne als gefährlichen Abfall einzustufen, meint Franßen. Nämlich dann, wenn den Metallspänen so viel KSS anhafte, dass das gesamte Abfallgemisch eine Gefahreneigenschaft aufweise. Dafür wäre aber eine Einzelfall-Bewertung nötig.

 

© 320° | 12.11.2018

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