To-go-Verpackungen

Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verpackungssteuer zeigt: Kommunen haben die Möglichkeit, eigene Steuern zu erheben. Die Deutsche Umwelthilfe fordert die Städte und Gemeinden zum Handeln auf.

Verpackungssteuer: „Ein kommunales Draufsatteln ist erlaubt“


Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert alle Städte und Kommunen dazu auf, kommunale Verpackungssteuern einzuführen und damit Anreize zur Mehrwegnutzung und Abfallvermeidung zu schaffen. Städte und Gemeinden hätten hierzu die rechtliche Möglichkeit, wie der Umweltverband mit Verweis auf die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer erklärt. Das oberste Gericht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten hatte bereits am 24. Mai festgestellt, dass die Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig sei. Nun legte das Gericht auch die Urteilsbegründung vor.

In der Urteilsbegründung führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen, Einweg-Geschirr und Einweg-Besteck auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als mitnehmbares Take-away-Gericht angeboten werden, betont die Umwelthilfe. Das Bundesverwaltungsgericht stelle nun klar, dass sich die Verpackungssteuer auf verpackte Produkte bezieht, die sich durch einen längeren Transport hinsichtlich Konsistenz, Temperatur oder Frische nachteilig verändern. Deshalb seien diese Waren zum schnellen Verbrauch bestimmt und würden daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Gemeindegebiet verzehrt, wo die Verpackungssteuer erhoben wird.


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Das Bundesverwaltungsgericht macht zudem deutlich, dass die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen konkreten Bundesregelungen widerspreche. „Mit der kommunalen Verpackungssteuer bezweckt die Stadt Tübingen, die Menge des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern“, erklärt die Umwelthilfe. „Sie verfolgt damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundes- und der Unionsgesetzgeber und nutzt auch kein Handlungsmittel, das staatlichem Recht widerspricht“.

Dass die Abfallvermeidung in Bundesgesetzen verankert ist, schließe zudem nicht aus, dass Kommunen diese Zielsetzung nicht eigenständig vorantreiben dürfen. Ein kommunales Draufsatteln bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung sei erlaubt, denn Gebote zur Schonung von Ressourcen richten sich schließlich an alle staatlichen Ebenen – und damit auch an die Kommunen.

„Wirksame finanzielle Anreize“

„Eine kommunale Verbrauchssteuer auf To-go-Verpackungen setzt wirksame finanzielle Anreize zum Umstieg auf klimafreundliche Mehrwegalternativen, wie man am Tübinger Beispiel gut erkennen kann“, sagt Thomas Fischer, DUH-Bereichsleiter für Kreislaufwirtschaft. Im Verhältnis zur Bevölkerung habe Tübingen die meisten mehrwegnutzenden Gastronomiebetriebe Deutschlands und kleiner werdende Müllmengen im öffentlichen Raum. „Wir fordern daher alle deutschen Kommunen auf, diesem Beispiel zu folgen.“

320°/re

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